Entscheidungsstichwort (Thema)
Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung nur bei Übersteigen des Schonvermögens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage nach einem zumutbaren Eigenbeitrag des Prozeßkostenhilfeantragstellers beantwortet sich nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Hier ist auch geregelt, in welcher Höhe das sog. Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Es beläuft sich auf 4.500,00 DM für den Antragsteller und je 500,00 DM pro unterhaltsberechtigte Person.
2. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung für die entstandenen Kosten einzustehen. Übersteigt die Abfindung das Schonvermögen nicht, braucht die PKH-Partei hingegen keinen Kostenbeitrag erbringen.
Normenkette
RpflG § 11; ZPO § 115 Abs. 2 i.V.m. BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2; BSHG § 88 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 02.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1245/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.10.2001 – 1 Ca 1245/00 – aufgehoben.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat der Klägerin zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluß vom 16.05.2001 (1 Ca 1245/00) mit Wirkung vom 04.09.2000 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr RA W1xxxx aus H1xxx beigeordnet.
Der Rechtsstreit endete vor dem Landesarbeitsgericht Hamm durch Vergleich vom 28.05.2001 (8 Sa 155/01), in welchem die Beklagte sich verpflichtet hat, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 DM zu zahlen.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Iserlohn durch Beschluß vom 02.10.2001 (1 Ca 1245/00) den PKH-Bewilligungsbeschluß dahingehend abgeändert, daß die Klägerin einen Einmalbetrag in Höhe von 600,00 DM (= 10% der Abfindung) zu zahlen hat, und zwar am 15.11.2001 als Zahlungsbeginn.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.10.2001. Sie beruft sich darauf, mit 3.500,00 DM den Gebührenanspruch ihres Anwalts abgegolten zu haben und beruft sich im übrigen auf Entreicherung.
II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, weil bei Auferlegung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung das Schonvermögen der Klägerin angetastet wird.
Die Auferlegung der Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 – 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 – 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die 4. Kammer angeschlossen hat (vgl. LAG Hamm v. 24.11.2000 – 4 Ta 233/00, n.v.; LAG Hamm v. 29.11.2000 – 4 Ta 429/00, n.v.; LAG Hamm v. 19.04.2000 – 4 Ta 287/01, n.v.). Nach dieser Rechtsprechung stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Vermögenswert dar. Wenn die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 4.500,00 DM beläuft und für jede unterhaltsberechtigte Person um 500,00 DM erhöht, überschritten wird, hat der PKH-Empfänger in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten der Prozeßführung einzustehen. Dies macht bei der Klägerin zwar den Betrag von 600,00 DM aus, aber die Abfindungssumme übersteigt das Schonvermögen nicht.
Das Schonvermögen belief sich im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung, auf den abzustellen ist, auf 6.000,00 DM. Die Klägerin, die von dem Kindsvater geschieden ist, hat vier Kinder, nämlich:
Vornamen: |
Geburtsdatum: |
Sohn Pietro |
20.09.1979 |
Sohn Constanzo |
25.08.1983 |
Sohn Luciano |
22.08.1987 |
Tochter Luisa |
16.06.1989 |
Der Sohn Pietro ist volljährig und absolviert eine Berufsausbildung. Er erhält ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 956,00 DM. Ob die Klägerin ihm gegenüber noch unterhaltsverpflichtet ist, kann dahingestellt bleiben, zumindest wird dieser Sohn wegen des eigenen Einkommens von ihr nicht mehr überwiegend unterhalten. Er lebt zwar noch in ihrem Haushalt, bekommt also Kost und Logis, müßte seinerseits bei einem Nettoverdienst selbst etwas zum Unterhalt beisteuern. Anders ist dies bei dem Sohn Constanzo, der seinerzeit noch nicht volljährig war und als sog. Geringverdiener ein Einkommen von 630,00 DM hatte. Hier ist davon auszugehen, daß dieser Sohn, der im Haushalt der Klägerin lebt, noch überwiegend von ihr unterhalten wurde. Gleiches gilt für den Sohn Luciano und die Tochter Luisa, die bei noch minderjährig sind und im Haushalt der Klägerin leben. Damit erhöht sich der Sockelbetrag von 4.500,00 DM um dreimal 500,00 DM, so daß das Schonvermögen der Klägerin insgesamt 6.000,00 DM beträgt. Dieses muß unangetastet bleiben. Da die Abfindung das Schonvermögen nicht übersteigt, braucht die Klägerin keinen Kostenbeitrag erbringen. Auf die ...