Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitszeugnis durch eine leitende, dem zu beurteilenden Arbeitnehmer vorgesetzte Persönlichkeit des Betriebes, ausstellen lassen. Die Ausstellung des Zeugnisses durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt ist unzulässig.

 

Fundstellen

DB 1966, 1815 (LT1)

BerlWirt 1967, 143 (LT1)

MuA 1967, 61 (LT1)

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