Rechtsbeschwerde -zurückgewiesen 13.03.2001
Verfahrensgang
ArbG Minden (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 BV 62/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 10.06.1999 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Minden – 2 BV 62/98 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat bei der Anberaumung von Mitarbeiterversammlungen durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht.
Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt Spielbanken, unter anderem das Spielcasino B. O. Antragsteller ist der in diesem Spielcasino bestehende Betriebsrat.
Im Spielcasino B. O. besteht keine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit.
Zur Information seiner Mitarbeiter gibt der Arbeitgeber in etwa monatlichen Abständen schriftliche Mitarbeiterinformationen heraus, die seit August 1998 ergänzt werden um Informationsblätter, die das Personalwesen betreffen. Außerdem führt der Arbeitgeber Mitarbeiterversammlungen durch.
Am 15.06.1998 führte der Arbeitgeber eine solche Mitarbeiterversammlung durch.
Im Oktober 1998 lud der Arbeitgeber zu einer weiteren Mitarbeiterversammlung ein, die am 27.10.1998 um 12.30 Uhr in einem Hotel in B. O. stattfinden sollte. Als Tagesordnung gab der Arbeitgeber an:
„TOP 1 |
Stand der Tarifverhandlungen WestSpiel |
TOP 2 |
Beantwortung von Mitarbeiterfragen durch die Direktion bzw. Geschäftsführung |
TOP 3 |
Sonstiges” |
Für die meisten Mitarbeiter lag die Versammlung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit. Nur die Reinigungskräfte, die Kantinenmitarbeiter, der Pförtner, die Mitarbeiter der Haustechnik, der Verwaltung und die im Automatensaal beschäftigten Arbeitnehmer sind teilweise um 12.00 Uhr tätig, so dass die Versammlung vom 27.10.1998 in ihre persönliche Arbeitszeit fiel. Bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um weniger als 20 % der Belegschaft.
Am 26.10.1998 wandten sich drei Arbeitnehmer, die durch Dienstplan für den 27.10.1998 zum Dienst eingeteilt waren, an den Arbeitgeber mit der Bitte, für eine Vertretung zu sorgen, damit sie an der Mitarbeiterversammlung teilnehmen könnten. Der Arbeitgeber lehnte diese Bitte ab mit dem Hinweis, die Arbeitnehmer sollten ihren Dienst so antreten, wie er im Dienstplan stehe.
Der Arbeitgeber führte die Mitarbeiterversammlung am 27.10.1998 durch. Er informierte über die Tarifverhandlungen. Außerdem wurde der beabsichtigte Umzug des Betriebes erörtert. Breiten Raum nahm sodann die Diskussion des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat und der Tarifkommission der Gewerkschaft HBV ein. Die Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Arbeitszeit an der Versammlung teilnahmen, erhielten für die Zeit ihrer Teilnahme an der Versammlung keine Vergütung.
Am 12.01.1999 führte der Arbeitgeber um 13.00 Uhr eine weitere Mitarbeiterversammlung durch.
Der Betriebsrat befasste sich in einer Sitzung am 11.12.1998 mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Einladungsschreiben (Bl. 47 f. d.A.) und auf das Protokoll der Betriebsratssitzung (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, für den überwiegenden Teil der Mitarbeiter bedeute die Teilnahmen an der Versammlung eine Verlängerung der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gelte dann, wenn die Veranstaltung einen betrieblichen Bezug aufweise, was dann der Fall sei, wenn die Themen der Veranstaltung den in § 45 BetrVG genannten Themen von Betriebsversammlungen entsprächen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- festzustellen, dass die Bestimmung der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen zur Behandlung von Angelegenheiten einschließlich tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I (3) BetrVG unterliegt;
hilfsweise,
festzustellen, dass die zeitliche Lage einer Mitarbeiterversammlung mit der Tagesordnung:
TOP 1 |
Stand der Tarifverhandlungen WestSpiel |
TOP 2 |
Beantwortung von Mitarbeiterfragen durch die Direktion bzw. Geschäftsführung |
TOP 3 |
Sonstiges |
dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I (3) BetrVG unterliegt.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat vorgetragen, bei der Teilnahme an der Mitarbeiterversammlung habe es sich nicht um Arbeitszeit gehandelt.
Durch einen am 10.06.1999 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, für die Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an der Mitarbeiterversammlung teilnähmen, stelle die Zeit der Teilnahme keine Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar. Wenn ein Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Versammlung nicht verpflichtet sei, die Teilnahme auch nicht vergütet we...