Rechtsbeschwerde aufgehoben, zurückverwiesen 15.11.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Aktenzeichen 1 BV 4/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 27.05.1999 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Minden – 1 BV 4/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

In dem beim Arbeitsgericht Minden am 09.02.1999 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Kosten, die durch die Tätigkeit eines von einem Betriebsrat beauftragten Rechtsanwaltes entstanden sind.

Die Antragsgegnerin des Verfahrens ist eine KG mit Sitz in M… (künftig: Arbeitgeberin), die die drei konzessionierten Spielbanken in NRW, nämlich in A…, D… und B… O…, betreibt. In B… O… beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 126 Arbeitnehmer. Der Antragsteller dieses Verfahrens ist der von den Arbeitnehmern in B… O… zuletzt im März 1998 gewählte fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR). Der Vorsitzende des BR, Herr L…, ist gleichzeitig Vorsitzender des von den Betriebsräten der drei Spielbanken und der Verwaltung in M… gewählte Gesamtbetriebsrat (künftig: GBR). Zwischen dem BR und dem GBR einerseits und der Arbeitgeberin andererseits bestehen solche Spannungen, dass diese der BR als Kriegszustand bezeichnet. Sie haben schon eine sehr hohe Anzahl von Beschlussverfahren, die noch nicht alle entschieden sind, zwischen ihnen bewirkt. Seit Herbst 1998 beauftragt in diesen der BR und danach auch der GBR zu seiner Vertretung den in M… ansässigen Rechtsanwalt M… aus der Praxis M… und Partner.

Durch Entscheidung des Arbeitsgerichtes Münster vom 22.10.1998 in dem Verfahren 1 BVGa 17/98 erstritt der vom BR beauftragte Rechtsanwalt M… das Teilnahmerecht des BR-Vorsitzenden L… an einer Betriebsversammlung am 27.10.1998 (zu der Zeit lief ein Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG und zusammen mit diesem ein Ausschlussverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG gegen Herrn L…, das rechtskräftig durch Beschluss vom 26.05.1999 des LAG Hamm – 3 TaBV 105/98 – abgewiesen wurde). Von der Kostenrechnung vom 18.11.1998 (Bl. 5 d.A.), die die Rechtsanwälte M… und Partner dem BR für die Vertretung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren erteilten, weigerte sich die Arbeitgeberin, die Fahrtkosten von M… zum Arbeitsgericht Minden in Höhe von 152,88 DM (294 km × 0,52 DM) und das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 30,00 DM, also – zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % – insgesamt 212,40 DM zu zahlen. Durch Schreiben vom 07.12.1998 begründete dies die Arbeitgeberin damit, dass der BR sich hätte von einem ortsansässigen Anwalt vertreten lassen können.

Nach entsprechender Einladung und Beschlussfassung (Bl. 33 – 37 d.A.) schrieb der so beauftragte Rechtsanwalt M… unter dem 12.11.1998 an die Arbeitgeberin:

Dienstplan Reception/Kontrolle/Garderobe vom 22.11.1998 bis 26.12.1998

hier: BR Spielcasino Nr. 9 (Bei Antwort angeben)

Sehr geehrter Herr M.…,

mit beiliegender Vollmacht zeigen wir an, daß wir den Betriebsrat vertreten.

1.

Sie hatten dem Betriebsrat ohne Anschreiben den Dienstplan Reception/Kontrolle/Garderobe für den Zeitraum 22.11.1998 bis 26.12.1998 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 26.10.1998 hat der Betriebsrat die Zustimmung zu diesem Dienstplan verweigert und darauf hingewiesen, daß in dem Plan fünfmal die Besetzung „NN” ausgewiesen sei. Dies müsse man dahingehend verstehen, daß für diese Schichten kein/e Mitarbeiter/in zur Verfügung stehe. Daher sei davon auszugehen, daß es an diesen Tagen zu Dienstplanänderungen und dem Einsatz anderer Arbeitnehmer/innen der Abteilung kommen müsse. Mit Schreiben vom 26.10.1998 bat der Betriebsrat Sie ausdrücklich, einen geänderten Plan zur Genehmigung vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte bislang nicht, obwohl es doch irgendeine Regelung im fraglichen Zeitraum geben muß!

2.

Der Betriebsrat hat uns beauftragt, arbeitsgerichtliche Schritte einschließlich des Erlasses einer einstweiligen Verfügung einzuleiten, um sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I (2+3) BetrVG zu sichern, falls Rechtsverletzungen stattfinden bzw. drohen. Dieses Recht wäre verletzt, wenn ein Dienstplan praktiziert wird, ohne daß die Zustimmung des Betriebsrates bzw. ein die Zustimmung ersetzender Beschluß der Einigungsstelle vorliegt. Angesichts der Kürze der Zeit steht zu befürchten, daß das Mitbestimmungsrecht verletzt werden wird.

Selbstverständlich kann niemand ein Interesse daran haben, durch gerichtliche Maßnahmen den Spielbankbetrieb schwerwiegend zu behindern.

3.

Daher hat der Betriebsrat in seiner Sitzung am 11.11.1998 beschlossen, daß gegen den Einsatz der namentlich benannten Arbeitnehmer (vgl. Nummern 1 bis 10) für die vorgesehenen Schichten keine Bedenken bestehen (im Fall der Frau H… bleibt selbstverständlich die Rechtsposition des Betriebsrates hinsichtlich der Versetzung vorbehalten).

Dies bedeutet, daß sie sicherstellen müssen, daß die genannten Personen – von Krankheits- und anderen unvorherzusehenden Vertretungsfällen abgesehen –nicht zu den mit „NN” ausgewiesenen Schichten herangezogen werden dürfen.

Bitte bes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge