Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abrechnung nach BRAGO bei Prozeßvertretung durch Verbandsmitglieder

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berechtigung zur Prozeßvertretung von Verbandsmitgliedern gemäß Art 1 § 7 RBerG umschließt nicht die Befugnis der berufsständischen Vereinigung oder Stelle zur Gebührenerhebung nach Maßgabe der Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Da eine derartige verbandsinterne Gebührenregelung keine Rechtswirksamkeit entfalten kann, braucht der im Prozeß unterlegene Prozeßgegner die vom Verband in Ansatz gebrachten Anwaltsgebühren nicht zu erstatten.

 

Orientierungssatz

So auch BGH, Urteil vom 30.11.1954, I ZR 147/53, BB 1955, 76.

 

Normenkette

BRAGO; ZPO § 91; RBerG Art. 1 § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 23.11.1992; Aktenzeichen 2 Ca 206/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446227

BB 1994, 508

BB 1994, 508 (L1)

DB 1994, 336 (L1)

ZAP, EN-Nr 166/94 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

MDR 1994, 416 (ST1)

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