Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung einer Einigungsstelle offensichtliche Unzuständigkeit Betriebsänderung, Personaleinschränkung
Leitsatz (redaktionell)
Unter Betriebsorganisation i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG ist das bestehende Ordnungsgefüge, die bestehende Organisation für die Verbindung von Betriebszweck, im Betrieb arbeitender Menschen und Betriebsanlagen mit dem Ziel der optimalen Erfüllung der Betriebsaufgaben zu verstehen. Insoweit liegt eine Änderung der Betriebsorganisation immer dann vor, wenn sich der Betriebsaufbau bzw. die Gliederung des Betriebes oder die Zuständigkeiten oder Unterstellungsverhältnisse ändern. Eine grundlegende Änderung des Betriebsaufbaus liegt nur bei einer einschneidenden, weitgehenden Änderung des Betriebsaufbaus bzw. der Gliederung des Betriebes und der Zuständigkeiten vor.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 02.03.2006; Aktenzeichen 2 BV 6/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.03.2006 – 2 BV 6/06 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen mit ca. 95 Arbeitnehmern, in dem hochwertige Polstermöbel hergestellt werden.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein fünfköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet.
Mit dem am 12.01.2006 an den Betriebsrat gerichteten Schreiben (Bl. 11 d.A.) wies die Arbeitgeberin u.a. darauf hin, dass die Näherei und die Vliesabteilung nicht kostendeckend arbeiteten und man nicht umhin komme, diese beiden Abteilungen aus Kostengründen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit aufzulösen.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 (Bl. 12 d.A.) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin daraufhin zu Verhandlungen bezüglich eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes auf.
Auf einer Betriebsratssitzung vom 25.01.2006 überreichte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eine Mitarbeiterliste, in der insgesamt 16 Arbeitnehmer der Abteilung Näherei und der Vliesabteilung aufgeführt sind.
Mit Schreiben vom 01.02.2006 (Bl. 15 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat schließlich mit, dass sie nicht in Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplanes eintreten wolle, da es nach den ihrerseits durchgeführten weiteren Prüfungen vermutlich nur zu „einigen betriebsbedingten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen” kommen würde, der Bestand der Bereiche Näherei und Vlies würde dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.
Mit dem am 03.02.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber plane eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Es lägen insbesondere konkrete Planungen und Maßnahmen der Arbeitgeberin vor, die eine Betriebsänderung darstellten. Verhandlungen mit dem Betriebsrat würden abgelehnt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Herrn Hans-Dieter Krasshöfer, Im B8xxxxxxxx 21 c1, 41xxx M3xxxxx, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Antragsgegnerin zu bestellen, mit dem Regelungsgegenstand:
Aufstellung eines Sozialplans im Rahmen der geplanten Betriebsänderung hinsichtlich der Näherei und der Vliesabteilung,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es lägen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG bzw. keine dahingehenden Planungen vor. Der Bestand der Näherei und der Vliesabteilung sei nicht mehr in Frage gestellt. Derzeit werde auch nicht konkret der Ausspruch von Kündigungen geplant, man befinde sich vielmehr in einer Überlegungsphase, ob und in welchem Umfang überhaupt betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssten. Die Anzahl der möglichen Kündigungen solle jedoch in jedem Fall weniger als 10 % der Beschäftigen betragen. Demzufolge sei die geforderte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 02.03.2006 erklärte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin zu Protokoll, dass die Arbeitgeberin vom Inhalt des Schreibens vom 12.01.2006 insofern Abstand genommen habe, dass die Auflösung der Näherei bzw. der Vliesabteilung nicht mehr anstehe. Weder sei der Verkauf noch ein Outsourcing dieser Abteilung an eine Personaldienstleistungsfirma geplant. Geprüft werde lediglich der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, wobei man aber in jedem Fall unterhalb von neun zu kündigenden Arbeitnehmern bleiben wolle. Die Kündigungen seien auch nicht abschließend geplant.
Durch Beschluss vom 02.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin sei die Planung einer Betrieb...