Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den teilweise ablehnenden PKH-Beschluß des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.02.2000 – 1 (4) Ca 2262/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) beschäftigt und hat diese auf Herausgabe von Arbeitspapieren sowie auf Zahlung von Restlohn für die Monate September bis November 1999 unter Aktenzeichen 1 (4) Ca 2262/99 in Anspruch genommen. Hinsichtlich seiner Zahlungsansprüche hat er den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) im Wege der Durchgriffshaftung unter Aktenzeichen 1 Ca 2379/99 mit der Begründung in Anspruch genommen, diese hätten – trotz des abgelehnten Insolvenzverfahrens – die Firma unter alter Firmierung weiterbetrieben. Im Gütetermin hat das Arbeitsgericht die beiden Rechtsstreite miteinander verbunden und unter Aktenzeichen 1 Ca 2262/99 fortgeführt. In diesem Gütetermin hat der Kläger ein Schreiben des Arbeitsamtes Coesfeld vom 23.12.1999 zur Einsichtnahme vorgelegt, wonach der Kläger für die Zeit vom 08.09.1999 bis 31.11.1999 insgesamt 4.604,67 DM netto Insolvenzgeld erhalten habe, wovon ein Betrag in Höhe von 2.476,60 DM an das Sozialamt der Gemeinde Reken abgeführt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 25.02.2000 (1 Ca 2262/99) dem Kläger hinsichtlich seiner Klage auf Herausgabe der Arbeitspapiere mit Wirkung vom 19.11.1999 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm Rechtsanwalt F…… aus D…… als Anwalt beigeordnet. Im üb-rigen hat es den PKH-Antrag abgewiesen.

Zur Begründung der Abweisung hat es ausgeführt, die Zahlungsklage in Höhe von 4.604,67 DM netto habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger insoweit am 23.12.1999 von dem zuständigen Arbeitsamt Coesfeld Insolvenzgeld erhalten habe. Die Zahlung sei wegen der Insolvenz der Beklagten zu 1) erfolgt. Die Nettoforderung entspräche der Zahlungsklage bis auf die Mehrarbeitsforderung in Höhe von 535,50 DM brutto. Mit der Insg-Antragstellung sei der Anspruch des Klägers auf Lohnzahlung – gegen alle drei Beklagte – für den Zeitraum vom 08.09.1999 bis 23.11.1999 gemäß § 167 SGB III auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Der Kläger sei nicht mehr aktivlegitimiert gewesen, als er die vorliegende Klage am 29.11.1999 erhoben habe. Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung habe ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die Forderung sei nicht substantiiert i.S.v. § 138 ZPO dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers gemäß Schriftsatz vom 04.05.2000, bei dem Arbeitsgericht am 08.05.2000 eingegangen.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, er habe am 13.12.1999 unter Aktenzeichen 1 Ca 2379/99 gegen den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) im Wege der Durchgriffshaftung Klage erhoben. Diese beiden Beklagten seien die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hätten jeweils bezogen auf ihre Person keinen Antrag auf Insolvenz gestellt. Die Klageerhebung gegen beide sei erforderlich gewesen, weil nach Auskunft des Arbeitsamtes Coesfeld mitgeteilt worden sei, daß die Beklagte zu 1) als GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden und demgemäß ein Insolvenzverfahren nicht weiter betrieben worden sei. Dies habe sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt. Insofern sei jedenfalls ihm für die Klage 1 Ca 2379/99 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da bezüglich des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) keinesfalls ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt worden sei. Im übrigen habe eine Nachfrage beim Arbeitsamt Coesfeld ergeben, daß der Antrag auf Insolvenzgeld zwar am 24.11.1999 von ihm in bezug auf die Beklagte zu 1) gestellt worden sei, jedoch habe zu diesem Zeitpunkt keineswegs festgestanden, daß das Insolvenzverfahren überhaupt erfolgreich beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich noch nicht ein Insolvenzantrag durch die Beklagte zu 1) gestellt worden. Tatsächlich sei insofern dann auch gesetzlicher Forderungsübergang überhaupt nicht vonstatten gegangen. Es sei ihm demgemäß noch möglich gewesen, unter dem 25.11.1999 im eigenen Namen Klage zu erheben, da keinerlei Ansprüche wegen fehlenden Insolvenzantrags übergegangen seien. Selbst wenn der Insolvenzantrag durch die Beklagte zu 1) gestellt worden sei, wäre er, der Kläger, immer noch selbst befugt gewesen, die Klage im eigenen Namen zu erheben. Möglicherweise hätte dann der Antrag auf Zahlung an das Arbeitsamt umgestellt werden müssen. Dies ändere jedoch nichts an seiner Klagebefugnis.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers und damit wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint...

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