Revision zurückgewiesen 25.01.2001

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung eines Bußgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vor Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vereinbarung zwischen einem angestellten Kraftfahrer und seinem Arbeitgeber mit dem Inhalt, mögliche Bußgelder zu erstatten, ist unwirksam.

Unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kann die Erstattung eines gegen einen Kraftfahrer wegen Lenkzeitüberschreitung verhängten Bußgeldes durch den Arbeitgeber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber um eines wirtschaftlichen Vorteils willen grob eigennützig und unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses den Arbeitnehmer vorsätzlich zu einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit nötigt. An die Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 826

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 30.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 792/98 O)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2001; Aktenzeichen 8 AZR 465/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30.03.1999 – 3 Ca 792/98 O – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Erstattung einer gegen ihn verhängten Geldbusse gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Erweb eines Führerscheines sowie von weiteren für den Kläger verauslagten Kosten.

Der am 13.10.1965 geborenen Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder aus erster Ehe. Seit dem 01.10.1996 war er bei der Beklagten, die eine Firma für Transporte und Kurierdienste betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.1997 (Blatt 25 ff. d. A.) als Berufskraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.797,00 DM zuzüglich Spesen beschäftigt.

In § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers, der zur Zeit seiner Einstellung bei der Beklagten lediglich über die Fahrerlaubnis der Klasse 3 verfügte, war unter anderem vereinbart:

„FK II wird festgelegt, wenn Fahrzeuge für FK II angeschafft werden”

Ferner enthielt § 2 folgende Reglung:

Im übrigen richtet sich der Arbeitsvertrag nach den jeweils geltenden Tarifverträge der in Frage kommenden Sparte.

Weiterhin trafen die Parteien in § 8 des Arbeitsvertrages unter anderem folgende Regelung:

Herr V. erhält auf Kosten der Firma D…………… den Führerschein Klasse 2, verpflichtet sich aber gleichzeitig, 5 Jahre bei der Firma D…………… zu arbeiten. Das Gehalt für FK II wird dann festgelegt, wenn Lkw-FK II angeschafft werden.

Zudem vereinbarten die Parteien in § 8 des Arbeitsvertrages ein Schriftformerfordernis für die Änderung des Arbeitsvertrages.

Im Jahr 1997/1998 erwarb der Kläger den Führerschein der Klasse 2 bei einer Fahrschule L……………… Die hierfür entstanden Kosten gemäß Rechnung vom 30.09.1997 (Blatt 75 d. A.) in Höhe von 716,00 DM, gemäß Rechnung vom 24.03.1998 (Blatt 74 d. A.) über 3.039,00 DM sowie eine Prüfungsgebühr in Höhe von 230,00 DM wurden von der Beklagten beglichen. Die Führerscheinprüfung legte der Kläger am 23.03.1998 ab. Ob dem Kläger der Erwerb des Führerscheines von der Beklagten geschenkt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erging gegen den Kläger ein Vollsteckungsbescheid des Amtsgerichts Korbach – 3 B 1864/95 – vom 17.11.995. Auf die sich hieraus ergebende Forderung zugunsten des Gläubigers B……… leitstet die Beklagte zugunsten des Klägers sechs Zahlungen in Höhe von jeweils 100,00 DM, und zwar am 12.11.1997, 18.12.1997, 15.01.1998, 12.02.1998, 02.04.1998 und am 06.05.1998 (Blatt 86 f. d. A.).

Während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Beklagten wurden dem Kläger von der Beklagten Barzahlungen für Betankungen des vom Kläger geführten LKW's etc. erstattet. In der Zeit vom 22.04.1998 bis 04.05.1998 erhielt der Kläger insoweit Gesamtbeträge in Höhe von 2.950,00 DM. Im gleichen Zeitraum tätigte der Kläger Ausgaben für die Beklagte in Höhe von 2.488,82 DM. Aus dem vom Kläger geführten Tankbuch und den vorgelegten Auflistungen der Beklagten (Blatt 70 ff. d. A.) ergibt sich in soweit eine Differenz in Höhe von 461,18 DM.

Ob die Beklagte darüber hinaus weitere Rückzahlungsansprüche wegen der Übernahme von Kosten und Erstattung von Forderungen gegen den Kläger hat, ist in erster Instanz zwischen den Parteien streitig gewesen.

Am 04.12.1996 wurde gegen den Kläger eine Anzeige wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. – 13.11.1996 und vom 02. – 04.12.1996 erstattet. Auf diese Anzeige erging am 17.09.1997 ein Bußgeldbescheid gegen den Kläger. Auf den Einspruch des Klägers wurde dieser durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 03.03.1998 – 1 OWi 39 Js 1709/97 (385/97) – wegen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3....

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