Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnanspruch teilzeitbeschäftigter männlicher Betriebsräte bei Ganztagsschulung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 4.6.1992, C-360/90 steht einem teilzeitbeschäftigten männlichen Betriebsratsmitglied für die Ganztagsschulungszeiten im Sinne von § 37 Abs 6 BetrVG kein Lohnanspruch einer Vollzeitkraft zu.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 193/96.

 

Normenkette

EWGRL 117/75; EWGVtr Art. 119; BetrVG § 37 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 10.02.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1940/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444813

BB 1996, 645

BB 1996, 645-646 (LT1)

EuroAS 1996, 74 (K)

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