Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnanspruch teilzeitbeschäftigter männlicher Betriebsräte bei Ganztagsschulung
Leitsatz (redaktionell)
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 4.6.1992, C-360/90 steht einem teilzeitbeschäftigten männlichen Betriebsratsmitglied für die Ganztagsschulungszeiten im Sinne von § 37 Abs 6 BetrVG kein Lohnanspruch einer Vollzeitkraft zu.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 193/96.
Normenkette
EWGRL 117/75; EWGVtr Art. 119; BetrVG § 37 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 10.02.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1940/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 444813 |
BB 1996, 645 |
BB 1996, 645-646 (LT1) |
EuroAS 1996, 74 (K) |
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