Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsgrundform, Befristungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nr. 2 Abs. 1 der SR 2 y BAT fordert Angaben zur Befristungsgrundform. Die hierdurch bezweckte Rechtssicherheit verlangt nicht stets Angaben sowohl zur Grundform als auch zum konkreten Befristungsgrund.

2. Wird im Arbeitsvertrag ein konkreter Befristungsgrund, verstanden als der die Befristung tragende Lebenssachverhalt, genannt, führt die unrichtige Bezeichnung der Befristungsgrundform nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede, wenn der Befristungsgrund im Vertrag schlagwortartig enthalten ist und dem Arbeitnehmer die näheren Einzelheiten hinreichend bekannt sind.

3. Es ist auch bereits ausreichend, wenn im Arbeitsvertrag allein der konkrete Befristungsgrund genannt wird. Der zusätzlichen Angabe der einschlägigen Befristungsgrundform bedarf es dann nicht mehr. Der Befristungsgrund grenzt den die Befristung rechtfertigenden Sachverhalt weitergehend ein als die bloße Angabe der Grundform.

4. Wird die einschlägige Befristungsgrundform (Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Aushilfsangestellter) im Arbeitsvertrag vereinbart, können zur Rechtfertigung der Befristung alle Lebenssachverhalte als Befristungsgründe herangezogen werden, die der vereinbarten Befristungsgrundform zugeordnet werden können.

 

Normenkette

SR 2 y BAT Nr. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 16.02.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2394/99)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen – 4 Ca 2394/99 – vom 16.02.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am …………… geborene Klägerin war seit dem 06.01.1995 bei dem beklagten Land an der F……………/G………………… H……… beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Vertrag vom 23.01.1995 für die Zeit ab dem 06.01.1995 bis zum 05.01.1998 zugrunde. Mit einem zweiten Vertrag vom 12.11.1997 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung für die Zeit vom 06.01.1998 bis zum 31.12.1999 mit der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit und unter Einreihung in die Vergütungsgruppe II a BAT. Das mo-natliche Bruttogehalt betrug zuletzt rund 6.600,– DM.

Der Vertrag vom 12.11.1997 enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

„…

§ 1

Frau D… K……… wird ab 06. Januar 1998 als wissenschaftliche Mitarbeiterin im privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) gem. § 60 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) vom 20. November 1979 in der aktuellen Fassung mit 100% der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten im Projekt „Heil- und Sonderpädagogik” weiterbeschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist bis zum 31. Dezember 1999 befristet.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, än-dernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber

geltenden Fassung, soweit sie den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) nicht entgegenstehen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

§ 4

Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulrahmengesetzes, da Frau D.. K……… weiterhin überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

…”

Die Klägerin erhielt ihre Vergütung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) aus dem Kapitel 05020, Titel 42990. Dabei handelte es sich um Sondermittel aus dem Landeshaushalt, die nicht in den gesetzlichen Haushalt der F……………… H…… eingestellt waren. Sie dienten dem Zusatzstudium für die Qualifikationserweiterung von Lehrerinnen und Lehrern auf dem Gebiet der Heil- und Sonderpädagogik. Dort wurde die Klägerin am Lehrstuhl des Prof. D… A………… eingesetzt. Die Mittel im Rahmen der Qualifikationserweiterung von Lehrern durch ein Zusatzstudium an der F……………… mit dem Ziel des Erwerbs der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik wurden zunächst durch einen Erlass vom 13.11.1986 sowie einen zweiten Erlass vom 10.04.1995 seitens des zuständigen Ministeriums des beklagten Landes bewilligt. Der Finanzplan wurde mit Erlass vom 12.03.1996 fortgeschrieben. Dieser Erlass erging ausweislich seiner Seite 1 wegen einer Verlängerung des Studienangebots durch einen zehnten Einschreibetermin zum Wintersemester 1995/1996 und schrieb den Finanzierungsplan bis zum Ende des Haushaltsjahres 1999 fort mit der Maßgabe, dass, soweit erforderlich, über eine Auslauffinanzierung für das Haushaltsjahr 2000 noch zu beraten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Erlasses, Bl. 33-35 d.A., Bezug genommen.

Mit Erlass vom 25.06.1999 wurde für das genannte Projekt „Sonderpädagogik” eine Auslauffinanzierung bis zum 30.06.2000 in Höhe von insgesamt 150.000,– DM bewilligt.

Mit ihrer am 26.10.1999 bei dem Arbeitsgericht ein...

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