Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Probearbeitsverhältnis mit schwangerer Arbeitnehmerin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitgeber kann ausnahmsweise verpflichtet sein, ein wirksam befristetes Probearbeitsverhältnis aus Gründen des Vertrauensschutzes als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen (§ 242 BGB). Dabei erhält der Vertrauensschutz ein besonderes Gewicht, wenn die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzeige der Arbeitnehmerin über den Eintritt einer Schwangerschaft steht.

2. Der Vertrauensschutz kann sich darauf gründen, daß der zunächst abgeschlossene Vertrag von seiner Ausgestaltung her bei Bewährung auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugeschnitten war und die Arbeitnehmerin anhand des ihr ausgestellten Zeugnisses mangelfreie Leistungen in der Probezeit nachweisen kann.

 

Orientierungssatz

Die unter dem Aktenzeichen 7 AZR 320/91 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611a; BeschFArbRG § 1; BGB § 620 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1; MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 15.11.1990; Aktenzeichen 3 Ca 1338/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442374

BB 1991, 1865

BB 1991, 1865-1867 (LT1-2)

DB 1991, 1936 (L1-2)

DB 1992, 1936 (L1-2)

DStR 1992, 763-763 (T)

SteuerBriefe 1992, 181-183 (ST)

ARST 1992, 29 (L1-2)

RzK, I 9a Nr 64 (L1-2)

ArbuR 1992, 349 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 620 BGB, Nr 118 (L1-2)

LAGE § 620 BGB, Nr 25 (LT1-2)

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