Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 6 Ca 3118/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.03.2000 – 6 Ca 3118/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.10.1999, dem Kläger zugegangen am 28.10.1999, aufgelöst worden ist.
Die Beklagte betreibt eine internationale Spedition mit mehreren Niederlassungen, so auch in H… (Westfalen).
Der Kläger wurde am 01.01.1960 geboren. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Kläger ist türkischer Staatsbürger. Am 04.08.1997 trat er in den Betrieb der Beklagten in H… (Westfalen), in dem kein Betriebsrat gewählt ist, als Lagerarbeiter ein. Seine Vergütung betrug zuletzt 2.900,– DM brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in H… 35 festangestellte Arbeitnehmer, darunter auch mehrere ausländische Arbeitnehmer, so auch türkische.
Am 26.10.1999 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen K… . Bevor die Kontrahenten tätlich wurden, war der Schlägerei ein verbaler Streit vorausgegangen.
Im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung schlug der Kläger dem Zeugen K… mit einem Luftbändergerät auf den Kopf. Dieses Gerät ist ca. 50 cm lang, uneben mit Kanten und wiegt 3,5 kg. Der Zeuge K… war nach der Auseinandersetzung einen Tag arbeitsunfähig krank.
Der Kläger war nach der tätlichen Auseinandersetzung bis zum 05.11.1999 arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 26.10.1999, welches dem Kläger am 28.10.1999 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die Beklagte kündigte auch das Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen K… fristlos.
Gegen die Kündigung hat sich der Kläger mit der vorliegenden, am 02.11.1999 erhobenen Kündigungsschutzklage gewehrt.
Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:
Die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Er habe niemals über die Zeugin L… schlecht geredet. Gleichwohl habe ihm die Zeugin L… vorgehalten, der Zeuge K… habe ihr, der Zeugin, berichtet, er, der Kläger, tue dies. Am Vormittag des 26.10.1999 sei der Zeuge K… zusammen mit der Zeugin L… bei ihm gewesen und habe erklärt, es sei nicht richtig, dass er gegenüber der Zeugin L… den Kläger bezichtigt habe, dieser beschimpfe sie. Später – gegen 13.45 Uhr – sei der Zeuge K… allein zurückgekommen und habe ihn angeschrien mit den Worten: „Ich mache deinen Hals wieder kaputt.” Dies habe sich auf einen Arbeitsunfall bezogen, den er am 06.02.1998 erlitten habe und aufgrund dessen er ca. neun Monate lang arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Der Zeuge K… habe ihn sodann geschlagen. Er habe, um sich zu wehren, mit den Händen nach einem Gegenstand gesucht und das Luftbändergerät zu fassen bekommen. Er habe damit einmal zugeschlagen, um sich zu verteidigen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.07.1999, zugegangen am 28.10.1999, nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe am 26.10.1999 den Zeugen K… durch verschiedene Beleidigungen dermaßen gereizt, dass dieser letztendlich die handgreiflichen Auseinandersetzungen begonnen habe. Der Kläger habe dann schließlich mit dem Luftbändergerät dem Zeugen K… auf den Kopf geschlagen. Auch nachdem der Vorgesetzte, der Zeuge P…, die Streitenden getrennt habe, habe der Kläger mehrfach versucht, sich loszureißen, um erneut mit der Luftbändermaschine auf den Zeugen K… einzuschlagen. Es sei nur mit Mühe gelungen, den Kläger daran zu hindern.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen O… P…, B… K…, F… O…, K…-H… M… und T… S… . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 23.03.2000 (Bl. 38 – 45 d.A.) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 23.03.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 8.700,– DM festgesetzt.
In der Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die fristlose Kündigung sei wegen der Teilnahme des Klägers an der tätlichen Auseinandersetzung gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Schlag mit dem Luftbändergerät nicht mit Verteidigungs- sondern mit Angriffswillen durchgeführt.
Gegen dieses ihm am 11.04.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 27.04.2000 Berufung eingelegt und diese auch am 27.04.2000 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er weist weiter darauf hin, dass der Schlag mit dem Luftbändergerät erforderlich war zur Abwehr des Angriffs, weil der Zeuge K… bei der Umklammerung ihn ...