Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Elektrotechnikers wegen mehrfacher Verweigerung der Teilnahme an einer Untersuchung durch die Betriebsärztin
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Arbeitnehmer mehrfach die Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung durch die Betriebsärztin verweigert, nachdem er für mehr als drei Jahre mit einer kurzen Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt und seine Arbeits- bzw. Einsatzfähigkeit umstritten war, und hat der Arbeitnehmer jede Verweigerung der Teilnahme zum Anlass genommen, eine Abmahnung zu erteilen und eine neue Untersuchung anzuordnen, so ist die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1, § 126 Abs. 1; TVöD-B § 3 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 174 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 15.10.2015; Aktenzeichen 3 Ca 203/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.10.2015 - 3 Ca 203/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers und Zahlungsansprüche.
Der 1964 geborene und verheiratete Kläger war seit März 1994 bei der Stadt E aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 08.03.1994 als Elektrotechniker beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vereinbarungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nebst Sonderregelungen. Künftige Änderungen durch Tarifverträge sollten vom Tage ihres Inkrafttretens an gelten.
Zum 04.09.1996 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. In dem zwischen der Stadt E und der Beklagten im Einvernehmen mit dem Personalrat der Stadt E geschlossenen Personalüberleitungsvertrag (PÜV) vom 01.10.1996 ist unter anderem geregelt:
"§ 1
...
8. Enden nach erfolgter Überleitung - abgesehen vom Eintritt in den Ruhestand - Arbeitsverhältnisse, die an den Stichtagen mit der Stadt bestanden haben und noch nicht gekündigt waren und von der Gesellschaft übernommen werden, hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages mit der Stadt, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft beruht auf Gründen, die der/die Arbeitnehmer/in zu vertreten hat. Betroffenen Mitarbeitern/innen werden die in der Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten im Rahmen der tariflichen Bestimmungen als Dienst- und Beschäftigungszeit im Öffentlichen Dienst angerechnet. Der Anspruch besteht auch, wenn die Kündigung wegen unverschuldeter Krankheit erfolgt.
9. Die Gesellschaft wird Arbeitsverhältnisse, die Gegenstand dieses Vertrages sind, nicht ohne vorherige Anhörung der Stadt kündigen."
Bei der Beklagten, die etwa 780 Arbeitnehmer beschäftigt und Seniorenheime betreibt, erhielt der Kläger bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von 4.144,46 Euro.
Seit dem 23.11.2010 war der Kläger mit einer Unterbrechung vom 24.08. bis zum 15.09.2011 arbeitsunfähig erkrankt, wobei streitig ist, ob die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 24.04.2014 endete.
Seit dem 29.01.2014 weist der Kläger einen Grad der Behinderung von 30 auf. Mit Bescheid vom 03.07.2014 sicherte ihm die Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung für den Fall zu, dass im Zuge der Vermittlungsbemühungen bzw. eigener Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes der Arbeitgeber die Einstellung des Klägers von einer Gleichstellung abhängig mache.
Am 07.04.2014 informierte die Betriebsärztin die Beklagte wie folgt:
"Zu ASiG-Untersuchung: Herr S kann keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, sowie keine Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen oder Maschinen durchführen. Auch Tätigkeiten unter starkem Zeitdruck sowie berufliche Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sind ihm nicht möglich. Ferner sollte der Mitarbeiter nicht schwer Heben und Tragen, nicht häufig Knien und Hocken und nicht häufig Treppensteigen."
Mit Schreiben vom 17.04.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit:
"Sehr geehrte Frau N, da meine Maßnahme zur Teilhabe im BTZ am 05.05.2014 endet, werde ich ab dem 06.05.2014 wieder meinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen können. Ich werde meine Arbeitskraft i(h)m Rahmen der Ihnen bekannten Einschränkungen aktiv anbieten. Bitte teilen Sie mir mit, wann ich mich am 06.05.2014 bei welchem Ansprechpartner melden soll. Für die Benennung meines zukünftigen Arbeitsplatzes im Wege einer Vorabinformation wäre ich sehr dankbar. Gerne biete ich für die Zwischenzeit ein Kurzpraktikum im Rahmen der aktuellen Maßnahme an und wäre auch für ein Gespräch (gem. BEM-Verfahren) jederzeit bereit."
Mit Schreiben vom 25.04.2014 erwiderte die Beklagte, eine Arbeitsaufnahme des Klägers am 06.05.2014 sei nicht möglich mangels des Vorhandenseins eines leide...