Entscheidungsstichwort (Thema)

Arztbesuch während der Gleitzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.

 

Normenkette

MTV-Metall § 9 Ziff. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 07.11.2000; Aktenzeichen 2 Ca 2326/00)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 14.06.2002; Aktenzeichen 6 AZR 224/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit seit dem 02.04.1973 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Prüferin im Verwaltungsbereich in der 35-Stunden-Woche gegen ein Monatsgehalt von 5.430,00 DM brutto besteht, streiten um eine Gutschrift von 2 Arbeitsstunden auf dem Gleitzeitkonto der Klägerin wegen zweimaligen Arztbesuchs während der Gleitzeit.

Die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit sieht eine Gleitzeit für die Angestellten im Verwaltungsbereich bei der Beschäftigung innerhalb der 35-Stunden-Woche mit einem Gleitzeitrahmen von arbeitstäglich 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Arbeitsstunden vor. Als Normalarbeitszeit bezeichnet die Betriebsvereinbarung bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden den Zeitrahmen 7:00 bis 14:45 Uhr unter Berücksichtigung eines Pausenkorridors von 8:30 bis 9:15 Uhr für eine 15-minütige Pause und eines weiteren Pausenkorridors von 11:30 bis 13:00 Uhr für eine Pause von 30 Minuten für die Angestellten im Verwaltungsbereich.

Am 03.05.2000 während der Zeit von 7:15 bis 8:15 Uhr und am 19.07.2000 während der Zeit von 10:15 bis 11:15 Uhr suchte die Klägerin den Internisten Dr. med. L1xxxxxxxxx zum Zwecke von ärztlichen Untersuchungen auf. Der behandelnde Arzt erteilte darüber eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Untersuchungen bzw. Behandlungen zu den genannten Terminen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 07.11.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bochum Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das oben erwähnte Urteil der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses, der Beklagten am 05.02.2001 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 09.02.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass ein Anspruch der Klägerin weder aus der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit, der Betriebsvereinbarung zum Probelauf der neuen Arbeits-/Gleitzeitregelung, der Anlage 1 zur Vereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit noch dem Tarifwerk des MTV-Metall entnehmen lasse. Insbesondere handele es sich bei den beiden Arztbesuchen nicht um eine unvermeidliche Ausfallszeit, da die Klägerin lediglich verpflichtet sei, in dem Zeitraum zwischen 6:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends 4,5 Stunden zu arbeiten.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.11.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass die von ihr geltend gemachte Zeitgutschrift eine unvermeidbare ausgefallene Arbeitszeit im Sinne des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie darstelle.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die infolge Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt nach entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Klageabweisung.

Ein Anspruch der Klägerin auf eine Gutschrift von 2 Arbeitsstunden auf ihrem Gleitzeitkonto aus Anlass zweier einstündiger Arztbesuche am 03.05.2000 und 19.07.2000 ist nicht ge...

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