Leitsatz (redaktionell)

1. Die Funktion eines Arbeitnehmers als Arbeitnehmervertreter (Betriebsratsmitglied) gehört, da die Ausübung dieser Funktion mit der Art des Arbeitsverhältnisses nichts zu tun hat, nicht ins Zeugnis.

2. Unentschieden bleibt, ob eine völlige Freistellung, die den Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe zu entfremden vermag, im Zeugnis zu erwähnen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446390

DB 1976, 1112 (L1-2)

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