Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 02.10.1998; Aktenzeichen 1 Ca 603/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.10.1998 – 1 Ca 603/98 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 882,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.
Tatbestand
Die Parteien sind Arbeitskollegen bei der Firma E…, welche in A… ein Lager nebst Fuhrpark unterhält. Der Kläger ist als Kraftfahrer, der Beklagte als stellvertretender Fuhrparkleiter beschäftigt. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer Körperverletzung.
Am Freitag, d. 07.06.1996, organisierte die Gewerkschaft HBV in der Niederlassung A… einen Streik, der schon in den früheren Morgenstunden begann. Der Kläger wurde vor dem Werkstor als Streikposten eingesetzt. Gegen 4.00 Uhr morgens wollte der Beklagte zum Arbeitsantritt das Werkstor passieren. Er wurde angehalten, ließ sich aber auf keine Diskussion ein und startete seinen Volvo-Pkw, um durch das geöffnete Tor in das Werksgelände zu gelangen. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger bei dieser Gelegenheit mit dem Pkw angefahren und verletzt hat. Seinen Dienst nahm der Kläger an diesem Tag nicht auf. Nach seinen Angaben verließ er gegen 13.00 Uhr den Betrieb und fuhr nach Hause. Er legte ein ärztliches Attest des zum Wochenenddienst eingeteilten Dr. Keil aus Rüthen-Oestereiden vor, wonach sich der Kläger am Morgen des 08.06.96 wegen einer Kontusion am linken Kniegelenk in der Praxis vorstellte und dort behandelt wurde. Am darauffolgenden Montag, d. 10.06.1996, war der Kläger bei seinem Hausarzt
Dr. S… der eine Knieprellung links mit Bluterguß und eine Schürfwunde am linken Unterschenkel diagnostizierte. Der Kläger wurde für zwei Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Er erstattete am 12.06.1996 bei der Kripo in L… gegen den Beklagten einen Strafantrag wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Paderborn (AZ: 43 Js 627/96) erhob unter dem 14.10.96 Anklage. Das Amtsgericht Lippstadt stellte das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, wobei die Kosten der Staatskasse auferlegt wurden. Der Kläger hat daraufhin am 19.03.1998 den vorliegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamm eingeleitet. Er hat behauptet, daß ihn der Beklagte vorsätzlich verletzt habe. Während er vor dem Werkstor als Streikposten gestanden habe, sei der Beklagte zügig auf ihn zugefahren und habe dann unmittelbar vor ihm abgebremst, wobei er noch sein Schienenbein berührt habe. Der Beklagte habe ihn und die anderen Kollegen aufgefordert, das Tor freizumachen. Bevor er, der Kläger, überhaupt noch habe zur Seite gehen können, sei der Beklagte wieder losgefahren und habe dabei das linke Standbein berührt, woraufhin er, der Kläger, auf die Motorhaube des Fahrzeugs gefallen sei. Dort sei er wieder heruntergerutscht. Der Beklagte habe seine Fahrt auf das Betriebsgelände fortgesetzt.
Gegenüber der Darstellung des Beklagten, er, der Kläger, habe seine Verletzung vermutlich bei einem Fußballspiel am folgenden Wochenende erlitten, hat sich der Kläger zur Wehr gesetzt und betont, daß er entgegen dem offiziellen Spielbericht für das Freundschaftsspiel der Altherrenmannschaft nicht an dem fraglichen Fußballspiel teilgenommen habe.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger durch die verletzungsbedingte Ausfallzeit ein um 764,14 DM brutto gekürztes Weihnachtsgeld für 1996 erhalten hat. Der Kläger hat vom Beklagten den Ausgleich dieses Betrages sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, welches mindestens 2.200,– DM betragen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.964,14 DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, den Kläger mit seinem Fahrzeug am Morgen des 07.06.1996 angefahren zu haben. Im übrigen stehe nach dem bereits erwähnten Spielbericht des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen e.V. vom 08.06.1996 fest, daß der Kläger an diesem Tage für seine Mannschaft gespielt und sich dabei vermutlich verletzt habe. Auffällig sei jedenfalls, daß der Kläger erst am 08.06.1996 den Arzt aufgesucht habe, obwohl er angeblich bereits am 07.06.1996 verletzt worden sei.
Das Arbeitsgericht Hamm hat über die Vorgänge am Morgen des 07.06.1996 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin V…, Gewerkschaftssekretärin, und der Zeugen L… und S–, Arbeitskollegen der Parteien. Durch das am 02.10.1998 verkündete Urteil ist sodann die Klage abgewiesen worden.
Das Arbeitsgericht hat dazu ausgeführt, daß eine Haftung des Beklagten gemäß § 105 SGB VII nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht komme. Ob der Beklagte den Kläger am Morgen des 07.06.1996 vorsätzlich verletzt habe, könne unentschieden bleiben, da die Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit ergeben habe, daß der Kläger überhaupt durch den ...