Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Aktenzeichen 3 Ca 4729/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 – 3 Ca 4720/99 – teilweise abgeändert:

Sowohl der Klageantrag des Klägers festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 nicht beendet worden ist, als auch der Klageantrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, werden jeweils abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Kosten zweiter Instanz tragen bis zur teilweisen Berufungsrücknahme durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2000 der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Ab dieser teilweisen Berufungsrücknahme durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 15.05.2000 trägt die Kosten zweiter Instanz allein der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich in der ersten Instanz ihres vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob ihr bisheriges Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.09.1999, zumindest jedoch durch die ordentliche fristgerechte Kündigung des Beklagten gegenüber dem Kläger mit einem weiteren Schreiben ebenfalls vom 14.09.1999 rechtswirksam beendet worden ist. Dagegen ist zwischen den Parteien in der zweiten Instanz ihres vorliegenden Rechtsstreits zuletzt nur noch streitig gewesen, ob ihr bisheriges Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.09.1999 sein rechtswirksames Ende gefunden hat, da nämlich der Kläger seitens des Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien arbeitsvertraglich schriftlich getroffenen Vereinbarungen am 14.09.1999 individualrechtlich nicht mehr ordentlich kündbar gewesen ist. Ferner ist zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres vorliegenden Rechtsstreits im Streit gewesen, ob der Beklagte seine zwei obigen Kündigungen mit Schreiben vom 14.09.1999 dem Kläger individualrechtlich sowohl als Tatkündigungen als auch als Verdachtskündigungen (so die Auffassung des Beklagten) oder lediglich als Verdachtskündigungen (so die Ansicht des Klägers) erklärt hat. Des weiteren hat der Beklagte seine zwei obigen Kündigungen mit Schreiben vom 14.09.1999 gegenüber dem Kläger individualrechtlich deswegen ausgesprochen, weil nach der seitens des Klägers in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits bestrittenen Behauptung des Beklagten die Firma P.-Elektronik GmbH mit Firmensitz in B. ausschließlich wegen ihrer Gerätelieferungen an den Beklagten in 1991 sowie in 1992 dem Kläger Provisionszahlungen einerseits in 1991 in Höhe von 2.800,– DM sowie andererseits in 1992 in Höhe von 2.550,– DM erbracht haben soll. Weitergehend hat der Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Rechtsstreits entgegen der Auffassung des Beklagten die Meinung vertreten, daß die zwei obigen Kündigungen des Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 nicht nur individualrechtlich, vielmehr zudem auch betriebsverfassungsrechtlich unwirksam seien.

Dabei ist im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung der vorstehenden Streitfragen der Parteien zum einen von rechtlichem Interesse, daß im zum 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – vom 18.08.1896 – (RGBl. S. 195) von Beginn an u.a. folgendes geregelt ist.

„§ 626 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.”

Zum anderen ist von rechtlicher Bedeutung, daß im Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.1988 (BGBl. 1989 I S. 1, ber. S. 902) u.a. folgendes bestimmt ist:

„§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt se...

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