Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 2 Ca 566/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Minden wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung von Sozialplanansprüchen gegenüber dem Kläger in Höhe von 13.951,64 DM, die der über das Vermögen der Firma Robert Krause GmbH & Co. KG nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens am 21.01.1998 eingesetzte Konkursverwalter, der Rechtsanwalt B. aus H., unter dem 26.03.1998 durch Abschluss eines mit dem Betriebsrat der Gemeinschuldnerin vereinbarten Sozialplan für den Betrieb, in dem der Kläger in der Zeit vom 10.08.1983 bis zum 30.06.1998 beschäftigt war und der zum 01.06.1998 von der Beklagten im Wege eines Betriebsüberganges übernommen wurde, eingegangen war.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 11.08.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Minden Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 07.09.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 05.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.1999 mit einem weiteren am 03.12.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach bei Konkursforderungen, zu denen auch Sozialplanansprüche aus einem nach Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan gehörten, wegen einer teleologischen Reduktion des § 613 a Abs. 1 BGB die Verteilungsgrundsätze des Konkurses den Vorrang vor der gesetzlichen Haftungsregelung im Falle eines Betriebsüberganges hätten, und bekräftigt seinen gegenteiligen Standpunkt.
Er beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.08.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 24.03.1998 eine Abfindung in Höhe von 13.951,64 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihre Ansicht, dass die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang vor der Haftungsregelung des § 613 a BGB hätten.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund des vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der vom Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Sozialplananspruch aus dem für den Betrieb der Firma R. K. GmbH & Co. KG nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens abgeschlossene Sozialplan vom 26.03.1998, dessen Betrieb die Beklagte im Wege des Betriebsübergangs erworben hat, ist nicht gerechtfertigt.
Eine Haftung der Beklagten als Betriebserwerberin aus § 613 a Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
Abfindungsansprüche aus Sozialplänen sind grundsätzlich nur Konkursforderungen im Sinne des § 61 KO und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Konkurseröffnung vereinbart wurden (BAG in AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; BAG in AP Nr. 29 zu § 61 KO).
Das folgt für den Streitfall schon aus dem bis zum 31.12.1998 geltenden Gesetz über den Sozialplan in Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (SozPIKonkG). Nach § 4 Satz 1 des Gesetzes sind Ansprüche aus Sozialplänen, die nach Konkurseröffnung aufgestellt wurden (§ 2 SozPIKonkG), Konkursforderungen und werden als solche im Konkursverfahren berichtigt (BAG in AP Nr. 3 zu § 146 KO).
Das führt dazu, dass § 613 a BGB insoweit nicht anwendbar ist, wie die Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für schon entstandene Ansprüche vorsieht, wenn der Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert wird (BAG in AP Nr. 10, 11, 12 und 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG in AP Nr. 18, 38, 57 und 132 zu § 613 a BGB). Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang (BAG aaO). Nach der Konkursordnung sind die Gläubiger des Gemeinschuldners im Konkursverfahren grundsätzlich gleich zu behandeln. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die sich als Konkursforderungen darstellen,...