Leitsatz (amtlich)
Die Nichtzahlung der Vergütung kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sein, wenn der Arbeitgeber zeitlich oder dem Betrage nach erheblich in Verzug kommt und die Abmahnung des Arbeitnehmers erfolglos war
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 2457/98) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.11.1998 – 2 Ca 2457/98 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 58.554,11 DM seit dem 02.09.1998 bis zum 02.11.1998 sowie 4 % Zinsen aus 91.436,85 DM seit dem 03.11.1998 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung und Anschlußberufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend aus übergegangenem Recht.
Die Klägerin zahlte Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 91.436,85 DM an die ehemaligen Arbeitnehmer der Firma T…… GmbH Textilfinishing und Logistik (im folgenden: T…… GmbH). Bezüglich der Namen der Arbeitnehmer des Zeitraums der Zahlung des Konkursausfallgeldes und der einzelnen Gesamtbeträge wird auf die Aufstellung der Klägerin vom 22.09.1998 (Bl. 42 f. d.A.) verwiesen. Gesellschafter der Firma T…… GmbH waren H…..-E……. W………. und O…….. G………. H…..-E……. W………. war zudem alleiniger Geschäftsführer. Die Firma T…… GmbH war in den Betriebsräumen D………………. ….., ………. B………….. mit der Aufbereitung sowie Einlagerung, der Kommissionierung und dem Transport von Textilien jeder Art befaßt. Sie beschäftigte ca. 30 Arbeitnehmer. Betriebsleiter war P……. W……. . Die Maschinen und die Betriebsausstattung standen im Eigentum der Ehefrau des Geschäftsführers, des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten S………… und der Ehefrau des Betriebsleiters W……. im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Vermieterin der genutzten Räumlichkeiten war die Firma Gebr. Vom B……….. GmbH & Co. KG, T……………… ……., ………. B………….. .
Mit Schreiben vom 12.05.1998 (Bl. 36 d.A.) kündigte die GbR W……., W…….., S…………. das Vertragsverhältnis mit der Firma T…… GmbH fristlos unter anderem wie folgt:
Hiermit kündigen wir das Maschinen/Anlagen Mietverhältnis fristlos, da die Mietzahlung mit ca. 186.000,– DM im Soll steht.
Am 14.05.1998 stellte der Geschäftsführer der Firma T…… GmbH W………. beim Amtsgericht Bielefeld den Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen des Unternehmens zu eröffnen (Bl. 26 bis 28 d.A.). In dem Antrag erklärte der Geschäftsführer W………. unter anderem:
Kündigungen sind von mir noch nicht erfolgt. Die Arbeitnehmer haben heute selbst eine Eigenkündigung vorgenommen. Die Löhne und Gehälter aus März 1998 stehen noch teilweise, die aus April 1998 ganz aus.
Die Verbindlichkeiten der GmbH betragen insgesamt ca. 456.338,09 DM.
Der Notar Dr. M……. aus dem Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestätigte mit Schreiben vom 15.05.1998, daß die Betriebsräume leer waren.
Am 14.05.1998 fand in den Räumen der Firma T…… GmbH eine Betriebsversammlung statt, an der der Gewerkschaftssekretär L….. teilnahm. Nach Abschluß der Betriebsversammlung kündigten alle Arbeitnehmer fristlos durch Ausfüllung des folgenden, ihnen vorgelegten Formulars:
Name: …
Vorname: …
Anschrift: …
An die Geschäftsleitung
T……GmbH
D……
……… B……
Kündigung
Wegen Nichtzahlung meiner Lohn/Gehaltzahlung März 98 – Mai 98 mache ich von meinem Recht der außerordentlichen Eigenkündigung Gebrauch und kündige hiermit fristlos.
B………., den …
….
(Unterschrift)
Unter dem 18.05.1998 sandte der Geschäftsführer der Fa. T…… GmbH ein Fax an einer Hauptkundin, die Firma C…….. . In dem Fax (Abl. Bl. 44 d.A.) heißt es auszugsweise:
… bezugnehmend auf unser Gespräch vom 13.5.98 in Ihrem Hause, lt. Unsere neue Firmierung statt T…… ab dem 18.5.98 TAC GMbH. In der Zusammenarbeit unserer beiden Häuser ändert sich nur unsere Adresse und Bankverbindung …”
Die Beklagte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 07.05.1998 (Bl. 116 ff. d.A.) gegründet und am 28.07.1998 in das Handelsregister eingetragen (Bl. 127 d.A.). Gegenstand des Unternehmens ist die Aufbereitung von Textilien und Dienstleistung jeglicher Art, soweit sie sich auf Textilien beziehen, mit Ausnahme der Reinigung von Textilien. Die Beklagte verfolgt in den früheren Betriebsräumen der Firma T…… GmbH mit den ehemaligen Arbeit- nehmern dieses Unternehmens mit denselben Maschinen und derselben Ausstattung den gleichen Betriebszweck wie die Firma T…… GmbH.
Mit Schreiben vom 18.05.1998 (Abl. Bl. 5 f. d.A.) an die Gewerkschaft IG Metall Bereich Bekleidungsindustrie sicherte sie u.a. den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern den Erhalt des bei der Fa. T…… GmbH erworbenen arbeitsrechtlichen Besitzstandes zu. Ebenfalls mit Schreiben vom 18.05.1998 übernahm die Beklagte gegenüber der Vermieterin der Betriebsräume die von der Fa. T…… GmbH nicht beglichenen Schulden. Die ehe- maligen Arbeitnehmer der Fa. T…… GmbH wurden mit wortgleichem Arbeitsvertrag vom 18.05.1998 (Abl. Beispielsarbeitsvertrag Bl. 59 d...