Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Vorbehaltsurteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen 5 Ca 730/99) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.11.1999 – AZ.: 5 Ca 730/99 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.11.1999 – AZ.: 730/99 – unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.674,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 2.794,77 DM brutto seit 17.03.99 und weiteren 4 % Zinsen aus 879,90 DM brutto seit 12.05.99 zu zahlen.
Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, dem Kläger auf seinem Zeitkonto 48,5 Stunden gutzuschreiben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit.
Die Beklagte unterhält einen Betrieb der Kalenderfertigung. Sie beschäftigt in der Regel ca. 250 Arbeitnehmer.
Die produzierende Tätigkeit unterliegt dabei saisonalen Schwankungen, der Hauptarbeitsanfall liegt in der Zeit vom Frühjahr bis zum Herbst eines jeden Jahres.
Der Kläger war seit dem 10.06.1991 als Buchbinder bei der Beklagten beschäftigt. Durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.12.1994 änderten die Parteien das bisherige Vollzeitarbeitsverhältnis auf 1.300 Arbeitsstunden pro Jahr ab.
Ziffer 4. des Arbeitsvertrages sieht insofern folgende Regelung vor
„Die Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsanfall. Die jährliche Arbeitszeit beträgt 1.300 Stunden. Es wird eine normale tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden festgelegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mit der tariflichen Ankündigungsfrist die normale tägliche Arbeitszeit (Teilzeit) einzuschränken oder auszuweiten. Für die Einschränkung gilt: An maximal 70 Arbeitstagen pro Jahr auf null Stunden. Darüber hinaus können weitere Tage im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Die Vergütung dieser Tage erfolgt auf Basis des Durchschnittsverdienstes der letzten drei abgerechneten Lohnperioden vor der Einschränkung. Für die Ausweitung gilt: Sie findet in Abstimmung mit dem Vorgesetzten statt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zur Ableistung der regelmäßigen täglichen betrieblichen Arbeitszeit. Darüber hinaus ist die Leistung freiwillig.
Unabhängig von der täglichen Arbeitsleistung erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten normalen täglichen Arbeitszeit von 5 Stunden. Überstundenvergütungen werden erst mit Überschreitung der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit fällig.”
In der Zeit von Februar bis November 1998 erbrachte der Kläger 1.318,25 Arbeitsstunden bei Einsatz wie ein Vollzeitarbeitnehmer in einer 35-, 40- oder 45- Stundenwoche unter Zahlung eines verstetigten Einkommens im Umfang von fünf Stunden arbeitstäglich und 25 Stunden wöchentlich.
In der Zeit vom 16.11.1998 bis zum 12.03.1999 war er entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung von der tatsächlichen Arbeitsleistung befreit.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie infolge Tarifbindung Anwendung.
Bis zum 31.12.1998 erhielt der Kläger infolge Prämiengewährung an die Arbeitnehmer im Schnitt pro Stunde einen Betrag in Höhe von 31,25 DM brutto. Ab dem 01.01.1999 erfolgt die Bezahlung im Zeitlohn in Höhe des tariflichen Stundenlohnes von 25,14 DM brutto.
Der Kläger ist seit April 1998 Mitglied und Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden siebenköpfigen Betriebsrates.
Während der Zeit seiner Freistellung führte der Kläger Betriebsratstätigkeiten aus; hierzu stempelte der Kläger jeweils im Betrieb ein, erklärte seinem Vorgesetzten, dass er Betriebsratsarbeit durchführe und meldete sich beim Verlassen des Betriebs beim Vorgesetzten ab, stempelte aus und gab ihm einen ausgefüllten Lohnschein hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der von ihm verrichteten Tätigkeit.
In der Folgezeit stritten Betriebsrat und Beklagte über einen Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich und Vergütung.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.1998 und 17.11.1998 an den Betriebsrat mitgeteilt hatte, der Kläger sei wegen seiner Freistellung verhindert, sein Stellvertreter führe die notwendigen Betriebsratstätigkeiten durch, so dass kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung bestehe, erklärte der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.11.1998, die vom Kläger durchgeführte Betriebsratstätigkeit sei zu entlohnen. Im Schreiben vom 03.12.1998 verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung.
Nachdem der Betriebsrat mit weiterem Schreiben vom 15.01.1999 unter anderem Vergütung der durch den Kläger geleisteten Zeiten begehrt hatte, erwiderte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 28.01.1999, sie erkenne keinen Vergütungsanspruch für Teilnahme an Gerichtsverhandlungen an, da im Ze...