Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluß an den EuGH - Überstundenvergütung von Teilzeitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg wird gemäß Art 177 Abs 2 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen gebeten:

1. Kommt ein Verstoß gegen Art 119 EWG-Vertrag in der Form der "mittelbaren Diskriminierung" in Betracht, wenn ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur bei Überschreitung der tariflichen Regelarbeitszeit vorsieht und somit Angestellte, mit denen einzelvertraglich vereinbart ist, von jeglicher Überstundenzuschlagszahlung ausnimmt und wenn von dieser Ausnahme unverhältnismäßig mehr Frauen als Männer betroffen sind?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Ist der tarifliche Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von jeglicher Überstundenzuschlagszahlung schon deswegen sachlich gerechtfertigt, weil

a. einerseits auch mit tariflichen Überstundenzuschlägen eine erhöhte Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers verhindert werden soll, wobei dann von einem Erfahrungssatz dahingehend auszugehen ist, daß diese Belastung durch Ableistung von Überstunden von vornherein bei einem tarifrechtlichen Vollzeitbeschäftigten höher als bei einem Teilzeitbeschäftigten ist,

b. andererseits ohne Prüfung im Einzelfall anzunehmen ist, daß die Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit den tariflich vollbeschäftigten Angestellten, der über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeit leisten muß, im höheren Maße als den teilzeitbeschäftigten Angestellten trifft?

3. Falls die Frage zu 2. verneint wird:

Gebietet Art 119 EWG-Vertrag, daß den Teilzeitbeschäftigten für jede Arbeitsstunde, die sie über ihre einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus leisten, auch der volle tarifliche Überstundenzuschlag zu zahlen ist, wie dieser für die Erbringung von Überstunden durch tarifrechtlich Vollzeitbeschäftigte vorgesehen ist, oder steht den Teilzeitbeschäftigten nur ein Anteil an dem Prozentsatz des für Vollzeitbeschäftigte vorgesehenen Überstundenzuschlags im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zu?

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 2; BAT § 17 Abs. 1; EWGVtr Art. 119 Abs. 1; BAT § 35 Abs. 1 S. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 22.05.1992; Aktenzeichen 2 Ca 398/92)

 

Nachgehend

EuGH (Entscheidung vom 15.12.1994; Aktenzeichen C-399/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442418

BB 1992, 2364 (L1-3)

DB 1993, 232 (L1-3

AiB 1993, 126-128 (LT1-3)

IStR 1993, 87-87 (KT)

Gewerkschafter 1992, Nr 12, 34 (S)

NZA 1993, 573-576 (LT1-3)

ZAP, EN-Nr 224/93 (S)

ZTR 1993, 33 (L1-3)

ArbuR 1993, 61 (L1-3)

Bibliothek, BAG (T)

EuZW 1993, 40 (L1-3)

LAGE, (LT1-3)

PersR 1993, 139-143 (LT1-3)

Streit 1992, 180-184 (ST)

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