Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO;. Anwaltungskosten nach §§ 91 ff. ZPO i.V.m. § 12 a ArbGG. Drittschuldnerprozess. Kostenfestsetzung. Anwaltskosten
Leitsatz (amtlich)
Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, für den im arbeitsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Anwaltskosten erster Instanz die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO i.V.m. § 12 a ArbGG gelten.
In diesem Kostenfestsetzungsverfahren vermag ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch materiell-rechtlicher Art die der klagenden Partei entstehenden Anwaltskosten betreffend nicht gegen die beklagte Partei festgesetzt zu werden.
Normenkette
ZPO §§ 104, 840; RpflG § 11; ArbGG § 12a
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 15.11.1999; Aktenzeichen 8 Ca 2735/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.11.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nahm die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit als Drittschuldnerin bezüglich pfändbarer Anteile der Vergütung des Streitverkündeten in Anspruch. Der Inanspruchnahme lag ein Titel vor dem Landgericht Köln vom 19.06.1999 gegen den Streitverkündeten zu Grunde. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen und blieb im Gütetermin säumig, in welchem sie durch Versäumnisurteil nach dem Antrag der Klageschrift verurteilt wurde. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 1999 gemäß § 104 ZPO die Kostenfestsetzung gegen die Beklagte in Höhe der für den Prozess erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 477,40 DM.
Mit Beschluss vom 15. November 1999 wies die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts den Antrag unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zurück.
Der erstinstanzliche Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 18.11.1999 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 29.11.1999 eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 29.11.1999.
Auf diese Beschwerde hin wurde durch Beschluss der Kammer vom 28.08.2000 – 8 Ta 415/99 – die Sache dem Rechtspfleger des Arbeitsgerichts zur Entscheidung über die Frage der Abhilfe der Beschwerde zurückgegeben.
Der Rechtspfleger half der Beschwerde sodann aus den Gründen seines Beschlusses vom 15.11.1999 nicht ab und legte diese sodann dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Entscheidung vor.
II. Die Beschwerde der Kläger ist statthaft. Die Beschwerde wendet sich fristwahrend binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erster Instanz mit Eingang der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht am 29.11.1999 nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses unter dem 18.11.1999, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflg.
Die beantragte Festsetzung, die Anwaltsgebühren betreffend, übersteigt mit 477,40 DM den Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Die Beschwerde macht geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der ausgebrachten Pfändung ihre Erklärungspflichten nach § 840 Abs. 1 ZPO verletzt und sich hierdurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Damit seien die durch Beauftragung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig. Diese erstattungsfähigen Kosten beliefen sich auf den mit Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Betrag in Höhe von 477,40 DM.
Die von der Klägerin hierzu herangezogene Rechtsprechung des BAG Urteil vom 16.05.1990 – 4 AZR 56/90 – erweist sich als nicht einschlägig; der dort zur Entscheidung stehende Fall betraf einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe der Anwaltskosten für einen nach verspätet erteilter Auskunft erfolglos gebliebenen Drittschuldnerprozess. Demgegenüber hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig obsiegt, dass es für diese Fälle bei dem Ausschluss der Erstattung von Anwaltskosten verbleibt, setzt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 1990 a.a.O. für seine Entscheidung den gegenteiligen Fall betreffend gerade voraus.
Unabhängig davon vermag allerdings die Beschwerde allein deshalb nicht durchzudringen, weil der geltend gemachte materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden kann.
Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO steht in engstem Zusammenhang mit der grundsätzlichen Kostenregelung des § 91 ZPO. Es betrifft nur die Prozesskosten im eigentlichen Sinne, d. h. diejenigen Kosten, die nach §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind.
Bezüglich dieses prozessualen Kostenerstattungsanspruchs greift allerdings die für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltende Abweichung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. § 12 a Abs. 1 S. 1 enthält insoweit ein öffentlich rechtliches Gebot. Dieses schließt die Kostenfestsetzung von Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem ...