Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Ehegattenmitarbeit. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher Altersversorgung im Sine des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG und familiär motivierten Versorgungszusagen im Rahmen von Ehegattenmitarbeit, für die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
Normenkette
BetrAVG §§ 1-2, 7; GVG 17a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 14.12.2001; Aktenzeichen 2 Ca 9637/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2001 – 2 Ca 9637/01 – wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Köln verwiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 18.406,51 EUR festgesetzt.
4. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der am 23.04.1971 verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 1935 Alleininhaber der von ihm gegründeten P. T. S. in N. Im Jahre 1956 gründete er mit seinen drei noch minderjährigen Kindern die P. T. S. K. in N.. In § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 27.03.1956 heißt es:
„Auf den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters P. T. erhält Frau T. eine lebenslängliche bzw. bis zur Wiederverheiratung zahlbare, über Unkosten zu verbuchende Witwenpension in Höhe von monatlich DM 500,00.”
Die Klägerin war nach ihren Angaben nicht nur bis zum Ableben ihres Ehemannes im Jahre 1971 als Arbeitnehmerin für dessen Unternehmen tätig, sondern auch zeitlich darüber hinaus mindestens bis zum 31.12.1975, also nach ihrem 60. Geburtstag. Nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin wurde von den Gesellschaftern am 20.07.1971 beschlossen, die Witwenpension für die Klägerin in Abänderung des § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags vom 27.03.1956 auf DM 1.500,00 festzusetzen. Die Witwenrente sollte erstmals mit dem auf den Todesmonat folgenden Monat fällig sein. In einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 04.12.1985 wurde festgelegt, die Witwenpension der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1986 auf 3.000,00 DM zu erhöhen. Vom 01.01.1986 bis März 1996 wurden der Klägerin dementsprechend monatlich 3.000,00 DM gezahlt. Seit Anfang 1995 wurden die Zahlungen von der Firma K. K. E. T. in N. geleistet, die mit dem Ausscheiden der beiden Kommanditistinnen und der Weiterführung des Unternehmens durch einen Sohn der Klägerin entstanden war. Für dieses Unternehmen wurde von dem Beklagten der Sicherungsfall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit auf den 01.10.1997 festgestellt.
Mit ihrer am 04.10.2001 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wegen ihrer Witwenpension in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Er hat vorgetragen, die Gerichte für Arbeitssachen seien ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung. Wer aber als Witwe eines Nichtarbeitnehmers einen Anspruch aus einem Gesellschaftsvertrag geltend mache, könne nicht vor den Arbeitsgerichten klagen.
Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschluss vom 14.12.2001 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Wegen seiner Begründung wird auf Blatt 52 f. der Akten Bezug genommen.
Gegen den ihr am 02.01.2002 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 11.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Arbeitsgericht habe den Begriff der „Witwenpension” zu eng ausgelegt. In Wahrheit habe es sich um eine Versorgungszusage für die Klägerin als Arbeitnehmerin ihres Ehemannes seit 1935 und auch in der neugegründeten KG gehandelt, die nach Grund und Höhe unabhängig davon gewesen sei, dass die Klägerin die Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters seit dem ersten Tag ihres Arbeitsbeginns in seiner jeweiligen Firma gewesen sei.
Der Beklagte verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, die Klägerin könne nur vor dem Landgericht klagen, weil sie einen Anspruch aus dem Gesellschafterverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes einklage.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§§ 17 a Abs. 4 GVG, 48 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt worden ist.
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
Dies war im Tenor klarzustellen. Denn seit der Neufassung der §§ 2, 2 a und 48 ArbGG durch das 4. VwGOÄndG mit Wirkung vom 01.01.1991 (BGBl. I S. 2809) ist das Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit keine Frage der sachlichen Zuständigkeit mehr, sondern der Rechtswegzuständigkeit (vgl. BAG vom 26.03.1992 – 2 AZR 443/91 – NZA 1992, 954, 955...