Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 24.06.1994; Aktenzeichen 5 BV 9/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.06.1994 – 5 BV 9/94 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragsgegnerin ist eine Großforschungseinrichtung. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.
Im Betrieb der Antragsgegnerin gelten der Tarifvertrag für die Angestellten der GMD GmbH (MTV Ang-GMD) vom 02.10.1974 und dazu gehörende Änderungstarifverträge sowie der Tarifvertrag für die Arbeiter der GMD GmbH (MTV Arb-GMD) vom 07.09.1978 mit Änderungstarifverträgen.
Gemäß § 2 MTV Ang-GMD gelten für die unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten die für die unter den Geltungsberich des BAT fallenden Angestellten des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Gemäß § 3 MTV Ang-GMD gilt § 11 BAT mit der Maßgabe, daß eine wissenschaftliche Nebentätigkeit, die den Aufgabenbereich der GMD betrifft, der vorherigen Genehmigung der GMD bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn berechtigte Interessen der GMD berührt werden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen.
Gemäß MTV Arb-GMD gelten für die in § 1 des Tarifvertrages genannten Arbeiter die für die unter den Geltungsbereich des MTB II fallenden Arbeiter des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften als vereinbart, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine abweichende Vereinbarung ist in den nachfolgenden Vorschriften nicht enthalten.
Mit Schreiben vom 23.09.1993 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22.11.1991 (12 TaBV 8/91):
- Alle Beschäftigten zu nennen, die Nebentätigkeiten angemeldet hätten,
- mitzuteilen, welche Nebentätigkeiten in der Vergangenheit abgelehnt worden seien und
- ihn zukünftig über Anträge auf Nebentätigkeit zu unterrichten.
Die Antragsgegnerin teilte daraufhin dem Antragsteller unter anderem mit, daß sie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg für unzutreffend halte, sie dem Antragsteller jedoch zukünftig eine Kopie von jedem ablehnenden Bescheid zukommen lassen wolle.
Der Antragsteller bestand demgegenüber auf seiner Forderung und leitete am 10.03.1994 ein Beschlußverfahren bei dem Arbeitsgericht ein.
Er hat die Auffassung vertreten, daß er die ihm obliegenden Rechte und Pflichten aus § 75 Abs. 1 BetrVG nur wahrnehmen könne, wenn die Antragsgegnerin ihm die gewünschten Informationen erteile. Er hat behauptet, in der Vergangenheit hätten sich mehrfach Arbeitnehmer über die bei der Antragsgegnerin bestehenden Genehmigungspraktiken beschwert.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller darüber zu informieren, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nebentätigkeiten welcher Art und in welchem Umfang aufgrund erteilter erteilter Nebentätigkeitsgenehmigungen verrichten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Antragsteller kein Anspruch auf die begehrte Information zustehe. Im übrigen hat sie darauf hingewiesen, daß hierfür auch kein konkreter Anlaß bestehe, weil sie in den Jahren 1992 und 1993 keinen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung abgelehnt habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 24.06.1994 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats auch ohne Kenntnis einer konkreten Zuwiderhandlung des Arbeitgebers gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen bestehen könne. Dies gelte jedoch im Fall einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht, denn deren Rechtmäßigkeit könne nur in Bezug auf den individuellen Arbeitnehmer geprüft werden, so daß durch eine Genehmigung oder Ablehnung in einem anderen Fall kein Anspruch auf Gleichbehandlung anderer Arbeitnehmer „im Unrecht” gegeben sei.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 02.08.1994 zugestellten Beschluß am 01.09.1994 Beschwerde eingelegt, die am 30.09.1994 begründet worden ist.
Er hat seine Auffassung wiederholt, nach der ihm das begehrte Informationsrecht zustehe. Bei der Frage, ob eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen sei, spielten auch Billigkeitsgesichtspunkte eine Rolle, die der Betriebsrat nur im betrieblichen Vergleich erfahren und einbringen könne. Es treffe zwar zu, daß es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Vorliegend handele es sich aber nicht um Unrechtstatbestände, sondern um die Festlegung des Ermessensspielraums. Es bestehe auch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin ihre Nebentätigkeitspraxis als Maßregelungsinstrument einsetze.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.06.1994 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller darüber zu informieren, welche Nebentätigkeiten nach Art und Umfang für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ...