Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle zur Thematik "Bildungsmaßnahme Lead-Generierung"
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Coaching-Maßnahme, die nur der Einweisung von Arbeitnehmern in Teilbereiche ihrer Aufgaben dient und keine Kenntnisse vermittelt, die für eine Tätigkeit auf dem jeweiligen Arbeitsplatz an sich notwendig sind, bestehen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, so dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
Normenkette
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 17.11.2016; Aktenzeichen 5 BV 334/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2016 - 5 BV 334/16 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der bei der Arbeitgeberin gebildete neunköpfige Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist ein selbstständiges Unternehmen in einem Versicherungskonzern. Ihre Aufgabe besteht darin, telefonische und schriftliche Anfragen von Kunden entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. zu bearbeiten.
Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat im Sommer 2016 ihre Planung vor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Telefonate mit den Kunden sogenannte "Leads" generieren. Die Arbeitnehmer sollen die Kunden aktiv darauf ansprechen, ob sie damit einverstanden sind, dass sich Vermittler bzw. das Vertriebs-Center sich bei ihnen melden, um ihnen Vertragsangebote zu unterbreiten. Die Einführung der Leadgenerierung wird durch Coachingmaßnahmen begleitet. Inhalt dieser Coachingmaßnahmen ist im Wesentlichen das Mithören von Kundentelefonaten eines Mitarbeiters durch einen Trainer (Side-by-side-Coaching), auf dessen Grundlage in der Folge konkrete Tipps zur Verbesserung der Gesprächsführung gegeben werden können.
Mit Schreiben seines späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 13.07.2016 reklamierte der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. Insbesondere sieht er bezüglich der Coachingmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen aus § 98 Abs. 1 BetrVG als gegeben an.
Am 13.10.2016 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen.
Der Betriebsrat hat mit seiner am 13.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antragsschrift die Auffassung vertreten, dass das Coaching eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung darstelle.
Der Betriebsrat hat beantragt,
Herrn Rechtsanwalt P F , Direktor des Arbeitsgerichts B a.D. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Thematik "Bildungsmaßnahme Leadgenerierung" zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer in diesem Einigungsstellenverfahren auf je zwei festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, dass die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens fehlerhaft sei. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Maßnahme der Berufsbildung handele. Das Mithören der von Kundentelefonaten durch einen Trainer bilde die Grundlage für konkrete Tipps zur Verbesserung der Gesprächsführung und werde unabhängig von der aktuellen Frage der Leadgenerierung seit Jahren mit hoher Akzeptanz durch die Belegschaft praktiziert. Hinsichtlich des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden hat die Arbeitgeberin Vorbehalte angemeldet.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.11.2016 Herrn D H , Direktor des Arbeitsgerichts K , zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Thematik "Bildungsmaßnahme Leadgenerierung" bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden können, dass das Coaching eine berufliche Fortbildung darstelle.
Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 21.11.2016 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 05.12.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Arbeitgeberin rügt, das Arbeitsgericht habe bereits verkannt, dass keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens vorliege. Nach Einsichtnahme in die Protokolle des Betriebsrats sei die Ladung zur Sitzung am 13.10.2016 mit einer Tagesordnung erfolgt, die keine Angaben zur Einleitung des hiesigen Verfahrens oder zum Streitgegenstand enthalten habe. Die Erweiterung der Tagesordnung sei erst am Ende der Sitzung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien nur noch sechs der ursprünglich erschienenen neun Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen. Es habe somit an der für eine einen notwendigen Einstimmigkeit aller Betriebsratsmitglieder gefehlt.
Aber selbst bei Unterstellung eines zulässigen Antrags wäre die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig. Das Arbeitsgericht habe insoweit die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorliegen einer Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung nicht hinreichend gewürdigt. Danach sei dann von einer Maßnahme der betrieblichen Beru...