Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung, hier: Kommissionierer nach dem LRA Groß- und Außenhandel NW

 

Leitsatz (amtlich)

Beschränkt sich die Kommissionierung im Wesentlichen auf die Zusammenstellung der Ware nach Ordnungsmerkmalen, ist die Lohngruppe II des LRA NRW die zutreffende Vergütungsgruppe.

 

Normenkette

Lohnrahmenabkommen Groß- und Außenhandel NW (LRA)

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 14.09.2000; Aktenzeichen 1 BV 115/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 14.09.2000 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg abgeändert:

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in die Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein Westfalen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer A. D., U. E., G. H., O. K., C. L., K. M., M. N., E. P., M. P., M. R., U. W. und L. W., A., G., L. G. und L. wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen im Bereich der sog. „non-food-Artikel”. Sie begehrte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung im Antrag namentlich genannter Arbeitnehmer(innen), die als Lageristen mit Kommissionierungsaufgaben eingestellt wurden. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Groß- und Außenhandelstarifverträge des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitnehmer(innen) in die Lohngruppe II oder III des Lohnrahmenabkommens vom 14.03.1980 einzugruppieren sind.

Die Tätigkeit der Arbeitnehmer(innen) besteht im Wesentlichen in der Zusammenstellung von Kommissionen anhand durch die EDV automatisch ausgedruckter Rüstscheine (Beispiel Bl. 136 d.A.). Auf den Rüstscheinen sind in aufsteigender Reihenfolge die Regalnummern und daneben die Koordinaten für die Lagerfächer bezeichnet, in denen sich die zusammenzustellende Ware befindet. Die Kommissioniererin entnimmt die Ware und legt sie in eine mitgeführte Wanne. Dabei wird die Ware entsprechend der Angabe auf dem Rüstschein für zwei Kunden gleichzeitig zusammengestellt. Die Arbeitgeberin will dadurch möglichst ähnliche Aufträge zusammenführen und die Laufwege bei der Zusammenstellung der Kommissionen verkürzen. Sofern die Ware entsprechend den Angaben auf dem Rüstschein mit einem Etikett zu bekleben ist, nimmt die Kommissioniererin die Etikettierung vor anhand der ebenfalls per EDV mit dem Rüstschein ausgedruckten vorgefertigten Etiketten. Der Rüstschein enthält ferner Angaben über die Artikelnummer, Verkaufspreise, Menge und Bezeichnung der zu entnehmenden Ware.

Im Laufe des Jahres 1999 hat die Arbeitgeberin die im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer(innen) eingestellt. Den Einstellungen hat der Betriebsrat zugestimmt, nicht dagegen der Eingruppierung in die Lohngruppe II. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die Lohngruppe II sei tarifgerecht, da nach Symbolen und Ordnungsmerkmalen im Sinne der in Lohngruppe II genannten Beispielstätigkeit kommissioniert werde. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie bleibt dabei, dass die Kommissionierer(innen) die Ware ausschließlich nach Ordnungsmerkmalen zu kommissionieren hätten. Es sei nicht ihre Aufgabe, bei der Kommissionierung zu überprüfen, ob die in dem jeweiligen Lagerfach eingelagerte Ware mit der auf dem Rüstschein angegebenen Artikelnummer oder Warenbezeichnung übereinstimmt. Ein Vergleich insbesondere mit der sechsstelligen Artikelnummer sei nicht erwünscht, weil zu aufwendig und im Ergebnis zu unwirtschaftlich. Die Kontrolle der richtigen Kommissionierung erfolge separat am Ende der Zusammenstellung der Kommissionen durch ein bis zwei Arbeitskräfte. Durch Arbeitsanweisungen vom 20.04. und 24.04.2001 (Bl. 136 bis 137 d.A.) habe sie auch schriftlich klargestellt, dass die Kommissionierung ausschließlich nach den angegebenen Fachnummern zu erfolgen hat und die Artikelbezeichnung und die Artikelnummern auf dem Rüstschein für die Kommissionierung nicht benötigt werden und lediglich Kontrollzwecken dienen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

  • den angefochtenen Beschluss abzuändern und die vom Betriebsrat verweigerte Zusimmung zur Eingruppierung in die Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer A. D., U. E., G. H., O. K., C. L., K. M., M. N., E. P., M. P., M. R., U. W.
  • und L. W., A., G., L. G. und L. zu ersetzen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er behauptet, es habe eine mündliche Anweisung gegeben, die Ware nicht nur nach Fachkoordinaten zu kommissionieren, sondern auch auf die Artikelnummer und die Artikelbezeichnung zu achten und mit den Angaben auf dem Rüstschein zu vergleichen. Außerdem fordere die Kommissionierung für zwei Kunden gleichzeitig eine erhöhte Konzentration bei der Arbeit. Bei sieben Großkunden seien besondere Bedingungen bei d...

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