Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen 16 Ca 5216/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.1994 – 16 Ca 5216/93 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 100.000,– DM.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft eine Schadenersatzforderung, welche die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes geltend macht; dieser hatte bis zu seinem Tode am 22.10.1986 seit Jahren in einem Arbeitsverhältnis als Leiter der Buchhaltung bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gestanden (Anstellungsvertrag zuletzt am 30.03.1979, Ablichtung Bl. 63–67 d.A.).
Die Beklagte hatte zugunsten des Verstorbenen eine Gruppenunfallversicherung bei der Frankfurter Versicherungs-AG (Allianz) abgeschlossen, welche u.a. eine Todesfallsumme von 100.000,– DM umfaßte. Sie unterließ die Meldung des Todesfalles an die Versicherung, weil sie von einer Selbsttötung ausging; der frühere Ehemann der Klägerin war beim morgendlichen Ausgang mit seinem Hund in der Nähe der Wohnung von einem Güterzug überfahren worden, und die Feststellungen von Polizei und Staatsanwaltschaft kamen zu dem Ergebnis, daß es sich um einen Suizid durch Überfahrenlassen gehandelt habe (Ablichtungen Bl. 46–55, 99–102 d.A.). Die Klägerin teilte dies auch dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen B., noch am selben Tage mit, als dieser die Klägerin zu einem Gespräch aufgesucht hatte.
Erstmals mit einem Anwaltsschreiben vom 01.04.1992 wandte sich die Klägerin an die Unfallversicherung; diese teilte ihr nach weiterem Briefwechsel und einigen Recherchen unter dem 13.04.1993 schließlich mit, der Anspruch auf die Versicherungsleistung werde gemäß § 17 AUB wegen Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 AUB wegen des von der Polizei festgestellten Suizids und gemäß § 12 Abs. 1 VVG wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung abgelehnt (Ablichtung Bl. 15 f d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, sie habe erstmals im Frühjahr 1992, als sie zufällig den Nachtrag 1) zur Versicherungspolice (Ablichtung Bl. 6 d.A.) aufgefunden habe, von der Existenz der Unfallversicherung erfahren. Sie sei davon überzeugt, daß ihr Ehemann nicht in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, die vorhandenen Indizien reichten für diese Feststellung nicht aus, und die Versicherungsgesellschaft sei wegen der ihr gemäß § 180 a VVG obliegenden Beweislast letztlich zur Leistung der Todesfallsumme verpflichtet gewesen, zumal nach der Rechtsprechung zugunsten des Versicherers kein Anscheinsbeweis zulässig gewesen sei. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige durch die Beklagte sei mithin eine positive Vertragsverletzung, durch die der Klägerin ein Schaden in Höhe der Versicherungssumme mit dem Eintritt der Verjährung entstanden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.06.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Verstorbene habe den Tod durch Überfahrenwerden freiwillig gesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Pflichtverletzung der Beklagten gebe es nicht, weil sie nach den eigenen Erklärungen der Klägerin und nach weiteren damals bekannten Indizien einschließlich der Ermittlungsberichte von Bahnpolizei und Staatsanwaltschaft von einem Selbstmord habe ausgehen müssen. Es habe sich auch tatsächlich um einen Selbstmord gehandelt; der Klägerin sei mithin auch der behauptete Schaden nicht entstanden.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit der am 19.04.1994 verkündeten Urteil – 16 Ca 5216/93 – die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen und den Streitwert auf 100.000,– DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen des Urteils auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird (Bl. 107–111 d.A.) ist festgestellt, die Beklagte habe die Meldung des Todesfalles an die Versicherung unverschuldet unterlassen; denn sie habe nach dem Gespräch zwischen ihrem damaligen Geschäftsführer und der Klägerin von einem Selbstmord des Verstorbenen ausgehen müssen, weil die Klägerin dies seinerzeit selbst geäußert und mit Indizien belegt habe.
Die Klägerin hat gegen das am 07.10.1994 ihrem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil die vorliegende Berufung am 07.10.1994 eingelegt und innerhalb der nach Verlängerung noch offenen Frist am 05.12.1994 schriftsätzlich begründet.
Die Klägerin und Berufungsklägerin wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und kritisiert die angefochtene Entscheidung u.a. wie folgt: Es könne nicht Sache des Arbeitgebers sein, sich den Kopf des Versicherers zu brechen. Vordringlich sei es vielmehr seine Pflicht, die Rechte seiner Mitarbeiter zu wahren und ihnen durch eine rechtzeitige Anzeige bei der Versicherung die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung auch dann zu ermöglichen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nicht unzweifelhaft sei. Es spreche vieles dafür, daß die Beklagte an die Existenz der Gruppenunfallversicherung überhaupt nicht gedacht habe, sonst habe es kaufmännischer Um...