Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 7 Ca 3828/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen 4 AZR 267/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.1999 – 7 Ca 3828/99 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die ersten beiden 2-Monats-Zeiträume des Jahres 1999 2 bezahlte Ausgleichstage zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung bezahlter Ausgleichstage nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie Bereich Westdeutschland.

Die Klägerin ist seit 01.12.1996 bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. und der Gewerkschaft NGG abgeschlossene „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie Bereich Westdeutschland” (MTV) Anwendung.

§ 3 MTV (Arbeits- und Ruhezeit) lautet wie folgt:

1. Regelmäßige Arbeitszeit

Die Regelarbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen täglich 9 Stunden bzw. 40 Stunden wöchentlich bzw. 173 Stunden monatlich. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer(n)/innen auf 5 Tage zu verteilen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kann, sofern die einzelvertragliche Arbeitszeitvereinbarung monatlich 100 Stunden unterschreitet, die Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche verteilt werden. Diese Vereinbarung kann mit Monatsfrist widerrufen werden.

Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei schwankendem Geschäftsablauf, kann unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates die tägliche Arbeitszeit abweichend von Satz 1 auf 6 bis höchstens 10 Stunden pro Arbeitstag verteilt werden.

2. Arbeitszeitausgleich

Für alle vollzeitbeschäftigtenn Arbeitnehmer/innen ist jeweils fürzwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren.

Der jeweilige Arbeitszeitausgleich ist möglichst innerhalb eineshalben Jahres vom Enstehen zu gewähren.

Die Bezahlung der zusätzlichen freien Tage erfolgt nach den Regeln für die Berechnung des Urlaubsentgelts (§ 9 Ziffer 9 dieses Tarifvertrages).

Der jeweilige zusätzliche freie Tag kann nach Abstimmung mit dem/der Arbeitnehmer/in zeitlich geteilt werden.

Kann der Arbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.

Teilzeitbeschäftigte, die mindestens regelmäßig 18 Wochenstunden tätig und sozialversicherungspflichtig sind, erhalten entsprechend ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit einen anteiligen Arbeitszeitausgleich. Teilzeitkräfte, die nicht unter diese Regelung fallen, erhalten anstelle des Arbeitszeitausgleiches zusätzlich einen Urlaubstag pro Kalenderjahr (§ 9 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages).

3. Arbeitszeit für Neueinstellungen ab 01.07.1996

a) Bei Neueinstellungen ab 01.07.1996 werden für 1996 keine AZV-Tage gewährt.

1997 erhalten alle Arbeitnehmer/innen einen bezahlten Ausgleichstag.

1998 erhalten alle Arbeitnehmer/innen zwei bezahlte Ausgleichstage.

Beschäftigte, die nicht ein volles Kalenderjahr beschäftigt sind, erhalten diese AZV-Tage anteilig.

Die Gewährung der AZV-Tage kann mit übertariflichen Leistungen einzelvertraglich verrechnet werden.

b) Einzelvertraglich kann für Neueinstellungen ab 01.07.1996 eine Jahresarbeitszeit vereinbart werden (maximal bis zu 2076 Stunden).

Mehrarbeit, die über die Obergrenze der Jahresarbeitszeit von 2076 Stunden hinausgeht, ist mit 33 % Mehrarbeitszuschlag entweder auszuzahlen oder in Freizeit in gleicher Höhe abzugelten, und zwar nach Ablauf der jeweils vereinbarten Jahresarbeitszeit.

Der jeweilige Arbeitgeber hat ein Jahresarbeitszeitkonto für den/die einzelne/n Arbeitnehmer/in zu führen, und zwar auf monatlicher Basis. Die Arbeitszeitunterlagen sind 2 Jahre aufzubewahren.

Für das Unternehmen D. kann durch Gesamtbetriebsvereinbarungen von § 3, Punkt 3 a) und b) dieses Tarifvertrages abgewichen werden.

Die Klägerin macht geltend, § 3 Ziffer 3 a MTV enthalte für Neueinstellungen seit dem 01.07.1996 lediglich eine bis zum 31.12.1998 befristete Sonderregelung, ab 1999 gelte daher für sie wie für alle Arbeitnehmer wieder § 3 Ziffer 2 Abs. 1 MTV, wonach sie pro 2 Monaten einen bezahlten Ausgleichstag zu beanspruchen habe. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Tarifvertrages wie die Tarifsystematik, insbesondere aber auch die Tarifgeschichte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr für die ersten beiden 2-Monatszeiträume des Jahres 1999 zwei bezahlte Ausgleichstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sowohl nach dem Wortlaut des Tarifvertrages wie auch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien habe für Neueinstellungen ab 01.07.1996 die Gewährung ...

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