Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 3 Ca 3322/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3322/99 – vom 20.06.2000 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für geleistete Arbeitszeiten an Wochenfeiertagen des Zeitraums ab 3 Monaten vor dem 03.08.1999 bis zum 04.12.2000, soweit diese Wochenfeiertage nicht auf einen Sonntag gefallen sind, einen weiteren Zuschlag von 100 % je Stunde zu zahlen, soweit diese Arbeitszeiten nicht durch zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung ausgeglichen worden sind.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¾, das beklagte Land zu ¼.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bewertung (Freizeitausgleich und/oder Vergütung von dienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen).
Der Kläger ist Angestellter der Beklagten beim Polizeipräsidium Bonn.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung. Der Kläger wird dienstplanmäßig zur Arbeit an Wochenfeiertagen herangezogen.
Für die Streitfrage regeln die Bestimmungen des BAT u. a.:
§ 15 regelmäßige Arbeitszeit:
…
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
…
c für Arbeit an
aa Wochenfeiertagen … ohne Freizeitausgleich 135 v H, bei Freizeitausgleich 35 v. H., …
Die Beklagte bewertet die dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen wie folgt:
Aus der Summe der Wochentage (Montag bis Freitag) und der durchschnittlichen Arbeitszeit je Tag – errechnet mit 7,7 Stunden/Tag bei einer 38,5 Stundenwoche – errechnet die Beklagte durch Multiplikation mit der Anzahl der Arbeitstage die sog. Sollstundenzahl, wobei Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, nicht beim Multiplikator Arbeitstag berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt; in diesen Fällen wird der vorhergehende Freitag nicht als Arbeitstag berücksichtigt.
Der so ermittelten Sollstundenzahl stellt die Beklagte die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gegenüber und berücksichtigt sie als Mehr- oder Fehlstunden in einem Mehrstundenkonto.
Die an einem Wochenfeiertag gearbeiteten Stunden werden der Summe der in diesem Monat gearbeiteten Stunden nicht hinzugerechnet. Im Fall des Freizeitausgleichs werden sie nicht in der laufenden oder folgenden Woche durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag bei Fortzahlung der Vergütung erfüllt, sondern dem Mehrstundenkonto gutgeschrieben, daneben wird ein Zuschlag von 35 % vergütet; ohne Freizeitausgleich erfolgt keine Gutschrift im Mehrstundenkonto; die Stunden werden in diesem Fall mit einem Zuschlag von 135 % vergütet.
Die Beklagte hat diese Berechnungsweise exemplarisch für den Monat Juni 1999 (Blatt 16 bis 18 d.A.) – hier war der 03.06.1999 ein Wochenfeiertag – dargelegt:
Bei 21 Arbeitstagen – ohne den 03.06.1999 – ergab sich für diese 21 Arbeitstage ein Ergebnis an Sollstunden mit 162 Stunden. Da der Kläger – ohne den 03.06.1999 – insgesamt 163 Stunden gearbeitet hatte, erhielt er eine Stunde seinem Mehrstundenkonto gutgeschrieben; diesem Mehrstundenkonto wurden im Falle des Freizeitausgleichs zusätzlich die geleisteten elf Arbeitsstunden des 03.06.1999 hinzugerechnet und ein Zuschlag für diese elf Stunden in Höhe von 35 % gezahlt; ohne Freizeitausgleich erfolgte allein die Zahlung eines Zuschlags von 135 % für die 11 gearbeiteten Stunden des 03.06.1999.
Beispielhaft wurde weiter der Monat Dezember 1999, in dem der Kläger am 25.12. (Samstag) sieben Stunden gearbeitet hatte, erläutert:
Danach errechnete die Beklagte aus einem Soll von 16 Arbeitstagen Sollstunden von 123 %. Bei der Berechnung dieser Sollstunden waren der Urlaub des Klägers, sein Arbeitszeitverkürzungstag sowie der 24.12. und 31.12. nicht mit berücksichtigt. Da die vom Kläger am 25.12.1999 gearbeiteten Stunden nicht auf die von ihm erbrachte Stundenzahl angerechnet wurden, ergab sich mit 120 Stunden tatsächlich geleisteter Arbeitszeit ein Minus von drei Stunden, die im Mehrstundenkonto in Abzug gebracht wurden; die Feiertagsarbeit des 25.12.1999 wurde mit einem Zuschlag von 135 % vergütet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleisteten Dienststunden an Feiertagen ohne Freizeitausgleich auf seinem Dienststundenkonto in Höhe der tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich einer gleich hohen Stu...