Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationales Privatrecht; Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ausländische Staaten unterliegen in Bestandsschutzstreitigkeiten mit an Ihren diplomatischen Vertretungen in Deutschland nach privatem Recht (Arbeitsrecht) beschäftigten Ortskräften, die keine hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen haben, der deutschen Gerichtsbarkeit.

2. Der Befugnis Visen zu erteilen, ist eine hoheitliche Aufgabe in diesem Sinne.

 

Normenkette

GVG § 20 Abs. 2; Europäische Übereinkunft über Staatenimmunität vom 24.10.1980 Art. 5, 32

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 10955/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 2 AZR 501/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI508346

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