Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgemahntes Fehlverhalten ist allein kein Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlaß für eine Abmahnung genommen, so ist es ihm verwehrt, auf das gleiche Verhalten eine Kündigung zu stützen, sofern nicht ein weiteres Fehlverhalten oder sonstige Umstände nach Erteilung der Abmahnung hinzukommen, die zusammen mit den in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfen nunmehr eine Kündigung rechtfertigen.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.05.1987; Aktenzeichen 8 Ca 278/87)

 

Fundstellen

AiB 1991, 385 (S1)

RzK, I 5i Nr 34 (S1)

ArbuR 1989, 92-92 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 611 BGB Abmahnung, Nr 12 (T)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 14 (ST1)

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