Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Zum „öffentlichen Dienst” i. S. der Vorschrift gehört nicht der Dienst bei der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
Normenkette
BAT § 29 (Ortszuschlag) Abschn. B Abs. 5 S. 1 (Kürzung bei Ehegatten)
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.04.1998; Aktenzeichen 13 Ca 7617/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.1998 – 13 Ca 7617/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1977 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten (Stadt) tätig gemäß schriftlichen Arbeitsverträgen vom 04.07.1977 und 27.06.1978 (Bl. 73 u. 74 d.A.). Als Ortszuschlag (BAT § 29) erhält sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 zur Hälfte aufgrund von BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1. Sie ist verheiratet. Ihr Ehemann ist Angestellter der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Dieser Kasse ist durch nordrheinwestfälisches Gesetz vom 15.07.1976 die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zuerkannt worden (GV.NW.S. 264). Der Ehemann der Klägerin erhält nach deren Angaben Vergütung entsprechend den Bestimmungen des BAT. Den Ortszuschlag erhält er ebenfalls gekürzt gemäß BAT § 29 Abschn. B Abs. 5 S.1.
Die Klägerin macht geltend, Anspruch auf den vollen Betrag der Stufe 2 des Ortszuschlages zu haben. Die Tätigkeit ihres Ehemannes sei nicht als öffentlichen Dienst im Sinne der Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1 BAT anzusehen. Unter anderem beruft sie sich auf eine Auskunft des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen von Februar 1980 – B 2020 – 40.7.3.1 – IV A 2 – (Bl. 3 ff d.A.).
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den ungekürzten Ortszuschlag gem. § 29 BAT seit dem 01.07.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin sei als öffentlicher Dienst im Sinne der Kürzungsvorschriften des § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1 BAT anzusehen. Das ergebe sich zum einen aus § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 1 BAT, denn die kirchliche Zusatzversorgungskasse sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ferner ergebe sich das aus § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 3 BAT, denn die Zusatzversorgungskasse erhalte Zuschüsse von der öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft, die sich ihrerseits aus öffentlichen Mittelzuweisungen finanziere (Kirchensteuer etc.).
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 04.09.1998, die Erwiderung der Klägerin aus deren Schriftsatz vom 12.10.1998.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800,– DM. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 3.099,60 DM festgesetzt.
Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 10.02.1999.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 2 BAT. Für eine Kürzung gemäß Abs. 5 S. 1 liegen die dortigen Voraussetzungen nicht vor. Der Ehegatte der Klägerin steht nicht im öffentlichen Dienst.
1. Es ist zwar richtig, dass nach Abs. 7 Nr. 1 die Tätigkeit im Dienste einer Anstalt des öffentlichen Rechts öffentlicher Dienst ist und die kirchliche Zusatzversorgungskasse, bei der der Ehegatte der Klägerin tätig ist, eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. In § 7 S. 1 können aber entgegen dem Wortlaut nicht Anstalten des öffentlichen Rechts gemeint sein, die von Religionsgesellschaften getragen werden und keine Beiträge oder Zuschüsse des Bundes des Landes oder einer Gemeinde erhalten; denn deren Einbeziehung würde dem Sinn der Ausnahmeregelung in § 7 S. 1 Halbsatz 2 widersprechen, wonach die Tätigkeit bei öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden ausgenommen sein sollen. Grund für diese Ausnahme ist, dass diese Tätigkeit nicht vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde finanziert wird. Der Zufluß der Kirchensteuer ist keine Finanzierung in diesem Sinne. Die Zusatzversorgungskasse, bei der der Ehegatte der Klägerin tätig ist, wird nicht vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde finanziert.
2. Die Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin ist auch nicht aufgrund von Abs. 7 S. 3 als öffentlicher Dienst anzusehen. Danach steht dem öffentlichen Dienst ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder …. anwendet, wenn der Bund oder … durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer ...