Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 01.07.1997; Aktenzeichen 4 (7) Ca 2543/96) |
Tenor
Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 01.07.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 (7) Ca 2543/96 – abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 3.484,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.09.1996 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 3.484,00 DM.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Beklagte ist Angestellter des klagenden Landes und war bis Mai 1995 Personalsachbearbeiter im Personaldezernat der Medizinischen Einrichtungen der …. Als solcher hatte er u. a. Änderungsmitteilungen an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zu bearbeiten, die dieses zu Änderungen bei der Auszahlung von Vergütungen veranlassen. Für den Fall, daß diese Änderungsmitteilungen unmittelbar Zahlungen durch das LBV auslösen, waren sie nach einer bestehenden Unterschriftsregelung von dem zuständigen Sachbearbeiter durch Unterschrift als „rechnerisch richtig” zu bestätigen, während die Schlußzeichnung mit dem Vermerk „sachlich richtig” den Sachgebiets- bzw. Abteilungsleitern vorbehalten war. Der Beklagte wie auch sein Kollege G. haben mehrfach gegen diese Unterschriftsregelung verstoßen, weshalb ihnen vom klagenden Land am 30.03. bzw. 12.04.1995 fristlos gekündigt worden ist. Die hiergegen angestrengten Kündigungsschutzprozesse endeten im Falle G. durch zweitinstanzliche Klageabweisung mit Urteil vom 11.02.1998 (LAG Köln – 2 Sa 697/97), im Falle des Beklagten durch Vergleich vom 28.04.1995 (Arbeitsgericht Aachen – 4 Ca 916/95), nach dem der Beklagte in einer geringeren Vergütungsgruppe an anderem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. Unter den vorschriftswidrig bearbeiteten Fällen war der Fall der Erzieherin K. die infolge einer vom Beklagten unterzeichneten Änderungsmitteilung vom 24.06.1994 (Bl. 25) rückwirkend ab 04.01.1993 nach einer höheren Vergütungsgruppe vergütet wurde – und der Fall der Sozialarbeiterin Bier, die infolge einer vom Beklagten unterzeichneten Änderungsmitteilung vom 18.08.1993 (Bl. 24) rückwirkend ab September 1993 eine monatliche Zulage erhielt. Mit der Behauptung, in beiden Fällen hätten die tariflichen Voraussetzungen für die Verbesserungen nicht vorgelegen, so daß Überzahlungen in Höhe von insgesamt 10.451,99 DM entstanden seien, fordert das klagende Land vom Beklagten gemäß einer mit dem Hauptpersonalrat getroffenen Vereinbarung Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 3.533,33 DM, vorgerichtlich geltend gemacht mit Schreiben vom 11.09.1995 (Bl. 26).
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt das klagende Land sein Klageziel weiter, indem es darlegt, warum in den Fällen K. und B. die tariflichen Voraussetzungen für die vom Beklagten mitveranlaßten Vergünstigungen nicht vorgelegen haben. Ein Verfall seiner Ersatzansprüche nach § 70 BAT sei nicht eingetreten, weil der Verdacht von Überzahlungen in der Zeit von Januar 1993 (Fall K.) bzw. September 1993 (Fall B.) jeweils bis Mai 1995 als Folge einer Fehlbearbeitung erstmals am 23.05.1995 auf getreten sei.
Das klagende Land beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 3.484,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.09.1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und beruft sich auf tariflichen Verfall gem. § 70 BAT, dessen Frist mit dem Zeitpunkt der Überzahlungen zu laufen beginne. Außerdem stehe den Ansprüchen der im vorangegangenen Kündigungsschutzprozeß geschlossene Vergleich vom 28.04.1995 entgegen. Darüber hinaus habe das klagende Land gegenüber den Arbeitnehmer innen B. und K. die Rückforderung der angeblichen Überzahlungen nicht mit der erforderlichen Konsequenz betrieben. Zudem beruft sich der Beklagte auf eine Arbeitsüberlastung der Dienststelle und die Komplexität des Formular- und Unterschriftenwesens. Dabei habe er sich auf den Kollegen G. verlassen und eine gelegentliche Abweichung von der Unterschriftsregelung im Interesse der wartenden Anspruchsinhaber für vertretbar halten dürfen. Schließlich hätten für die Vergütungsverbesserungen in den hier streitigen Fällen sachliche Gründe vorgelegen: Im Falle B. sei die 6%-ige Zulage gerechtfertigt gewesen, weil der Angestellten nach dem Tarifvertrag nur zwei Monate an der erforderlichen Wartezeit gefehlt hätten, bevor sie aufgrund einer Beförderung eine neue Wartezeit zur Erlangung einer 7,5%-igen Zulage habe beginnen müssen; dieser Unbilligkeit habe das klagende Land dadurch Rechnung getragen, daß es trotz Aufdeckung des Sachverhaltes in die Fortzahlung der alten Zulage bis zum Ablauf der Wartezeit für die neue Zulage eingewilligt habe. Im Falle K. beruhe die Höhergruppierung auf der Anrechnung von Vordienstzeiten bei einem Arbe...