Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines fristlosen Kündigung, hilfsweise einer ordentlichen Kündigung;. Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. § 626 Abs. 2 BGB;. Zustimmung Dritter zur Kündigung. entsprechende Anwendung § 21 SchwbG
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Aktenzeichen 3 (1) Ca 623/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 (1) Ca 623/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien, nämlich die beklagte Zahnärztin und die ab März 1996 bei ihr als Zahnarzthelferin beschäftigte, 1976 geborene Klägerin, streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 18.02.1999, wiederholt unter dem 24.02.1999. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, nachdem eine erste Kündigung mit Schreiben vom 15.01.1998 an der bei der Klägerin bestehenden Schwangerschaft gescheitert war, wie das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 16.07.1998 rechtskräftig festgestellt hat (3 Ca 403/98). Vor Ausspruch der nunmehrigen Kündigung hat die Beklagte, der inzwischen die Schwangerschaft der Klägerin sowie der 10.10.1998 als voraussichtlicher Entbindungstermin bekannt waren, bei der zuständigen Arbeitsbehörde (Regierungspräsident) mit einem dort am 16.02.1998 eingegangenem Schreiben die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt. Über diesen Antrag hat die Arbeitsbehörde bis heute noch nicht entschieden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.1998 um das Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein wegen der Kündigungsvorwürfe eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gebeten hatte, das bis heute noch nicht abgeschlossen ist (21 Js 494/98 – StA Bonn). Mit Schreiben vom 11.02.1999 (Bl. 44) teilte der Regierungspräsident der Beklagten mit, daß er sich mit Rücksicht auf das inzwischen abgelaufene Kündigungsverbot nicht mehr zuständig fühle.
Laut Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils war zwischen den Parteien unstreitig, daß das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG am 11.02.1999 endete und daß das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls mit Ablauf des 31.03.1999 durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Kündigungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gem. Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18.02.1999 und 24.02.1999 das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.03.1999 aufgelöst haben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der Begründung weiter, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihre Kündigung nicht gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet, weil das Schreiben der Bezirksregierung vom 11.02.1999 erst am 16.02.1999 ihrem Prozeßbevollmächtigten und am 18.02.1999 ihr persönlich zugegangen sei; noch am gleichen Tag habe sie die Kündigung abgesandt. Sie beantragt nunmehr,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach die Kündigung nicht unverzüglich nach Entfallen des Kündigungsverbots ausgesprochen worden sei. Von den – nach wie vor bestrittenen – Kündigungsgründen habe die Beklagte spätestens am 25.02.1998 Kenntnis erlangt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet: Die streitigen Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos; sie sind unwirksam:
Ob dies schon aus § 18 BErzGG folgt, muß offenbleiben, da von den Parteien hierzu nicht ausreichend vorgetragen wurde. Jedenfalls ist mit dem Arbeitsgericht festzustellen, daß die fristlosen Kündigungen nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sind:
Ist zum Ausspruch einer Kündigung die vorherige Zustimmung Dritter erforderlich, ist dem Anliegen des § 626 Abs. 2 BGB dadurch Genüge zu tun, daß zum einen der zur Erlangung der Zustimmung erforderliche Antrag innerhalb der von ihm bestimmten zweiwöchigen Frist gestellt werden und zum anderen nach erteilter Zustimmung die Kündigung unverzüglich erfolgen muß; das folgt aus direkter oder entsprechender Anwendung des § 21 SchwbG (Gröninger/Thomas, MuSchG, § 9 Rn. 94 m.w.N.; KR-Pfeiffer, 5. Aufl., § 9 MuSchG Rn. 79). Der Erteilung der Zustimmung steht der Wegfall des Zustimmungserfordernisses gleich, im Geltungsbereich von § 9 MuSchG also z. B. der Eintritt einer Fehlgeburt (LAG Hamm, Urteil vom 03.10.1986 – 17 Sa 935/86 in DB 1987, 544): Ab Kenntnis der zum Wegfall des Zustimmungserfordernisses führenden Ereignisse ist die Kündigung unverzüglich auszusprechen, d. h. es ist in der Regel am ersten folgenden Arbeitstag tätig zu werden (LAG H...