Leitsatz (amtlich)

Die Protokollnotiz zu Nr. 5.2 des Tarifvertrages ist eine Definiton, keine Anspruchsgrundlage. Sie ist verbindlich (Abweichung vom LAG Köln – 11 Sa 273/17 – Urteil vom 22.05.1998)

 

Normenkette

TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 01.01.1981 i.d.F. vom 01.01.1996 Nr. 5.2 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.03.2000; Aktenzeichen 10 Ca 8166/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 6 AZR 287/01)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2000 – 10 Ca 8166/99 – wird geändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 3.935,86 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1999. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war ab März 1990 für die Beklagte (D. ) in freier Mitarbeit als Aufnahmeleiter, Regisseur und redaktioneller Mitarbeiter tätig in dem Umfang gemäß Anlage K 7 (Blatt 24 ff. d. A.). Am 18.03.1997 hat die Beklagte ihm mitgeteilt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den Kläger nach dem 30.09.1997 im bisherigen Umfang einzusetzen, dass sie beabsichtige, eine Beendigung oder wesentliche Einschränkung seiner Tätigkeit vorzunehmen, dass diese Mitteilung vorsorglich im Hinblick auf Ziffer 5.2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der D. vom 01.01.1981 in der Fassung vom 01.01.1996 (im Folgenden: TV) erfolge und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Einzelprüfung stehe, ob und ggf. in welchem Umfang vom Kläger die Voraussetzungen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses sowie der Ziffer 5 ff. des genannten Tarifvertrages vorliegen (Blatt 7 d. A.). Unter dem 06.10.1998 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.948,42 DM leisten werde (Blatt 23 d. A., TV Nr. 5.4). Der Kläger macht demgegenüber geltend, auf Grund der Bestimmungen unter Nr. 5.2 ff. des TV (Blatt 46 ff. d. A.) Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 15.886,92 DM zu haben, das sind abzüglich 2.984,42 DM: 12.938,50 DM. Er habe zumindest seit 1991 die Voraussetzung gemäß Ziffer 5.2 des TV erfüllt. Das monatliche Durchschnittsentgelt des Kalendervorjahres habe 2.647,82 DM betragen. Unter Zugrundelegung eines Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten betrage der Gesamtanspruch daher 15.886,92 DM.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.938,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.01.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihr erstinstanzliches Vorbringen ist zum Teil überholt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben (Blatt 65 ff. d. A.). Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt.

Sie beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 10 Ca 8166/99, zugestellt am 04.07.2000, teilweise aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages über 3.935,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1999 verurteilt worden ist.

Ihre Begründung ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 04.09.2000 (Blatt 97 ff. d. A.), die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 06.11.2000 (Blatt 115 ff. d. A.).

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, § 64 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800,00 DM. Die Berufung ist nach einer gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 21.02.2001.

II. Die Berufung ist begründet. Der Anspruch des Klägers, dass ihm der Ausgleich nach Nr. 5.4 des TV für sechs Monate gezahlt wird, besteht rechtlich nicht.

1. Nach Nr. 5.4 des TV hat der Mitarbeiter nach Beendigung der Tätigkeit Anspruch auf das monatliche Durchschnittsentgelt des Kalendervorjahres für die Dauer der „Fristen nach Ziffer 5.3”. Nr. 5.3 des TV bestimmt: „Die Mitteilungsfrist beträgt ein Monat; sie verlängert sich auf zwei Monate nach einem weiteren Kalenderjahr, in dem der Mitarbeiter für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war, auf drei Monate nach drei Kalenderjahren, auf sechs Monate nach sechs Kalenderjahren, auf zwölf Monate nach zehn Kalenderjahren.” Das dort verwandte Wort „wiederkehrend” haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz zu Nr. 5.2 des TV definiert. Diese Protokollnotiz lautet: „Unter wiederkehrend ist eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen einschließlich Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von in der Regel mindestens 1 Tag in jedem Kalendermonat zu verstehen”.

2. Der Kläger ist in keinem der (6) Kalenderjahre 1991 bis 1996 für die Beklagte „wiederkehrend” in diesem Sinne tätig gewesen.

a) Er ist zwar in allen diesen Jahren länger als 72 Tage im Kalenderjahr für die Beklagte tätig gewesen gemäß Aufstellung Anlage K 7 (Blatt 24 ff. d. A.).

b) Die Tätigkeit erfolgte aber nicht bei einer Beschäftigung von in der Regel mindestens einem Tag in jedem Kalendermonat. D...

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