Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.03.1998; Aktenzeichen 14 Ca 10197/97) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.1998 – 14 Ca 10197/97 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.06.1994 ab 21.06.1994 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie war im Objekt F. K. eingesetzt. Diesen Auftrag verlor die Beklagte mit Wirkung zum 31.08.1996, weshalb sie mit Schreiben vom 08.08.1996 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.1996 kündigte.
Ab 01.09.1996 werden die bislang von der Beklagten ausgeführten Reinigungsarbeiten bei F. durch die Firma P. erledigt. Die Klägerin und weitere bislang bei der Beklagten tätige Arbeitnehmer sind dort beschäftigt. Nach Darstellung der Beklagten sind alle beim F-Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer von der Nachfolgefirma übernommen worden, so daß ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliege.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Abgeltung anteiligen Urlaubes von 20 Tagen für die Zeit 01.01. bis 31.08.1996 sowie anteiliges Urlaubsgeld mit insgesamt DM 2.768,40 brutto. Die Klägerin hat geltend gemacht: Unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang vorliege, stehe ihr Urlaubsabgeltung gegenüber der Beklagten bereits deshalb zu, weil das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.08.1996 beendet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 2.768,– brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt: Die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung lägen nicht vor; denn es habe ein Teilbetriebsübergang auf die Firma P. stattgefunden. Diese habe einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen. Zur Erfüllung des gekündigten Reinigungsauftrages habe sie, die Beklagte, zuletzt ca. 75 Reinigungskräfte nebst einer Objektleiterin in den F. beschäftigt. Der Objektleiterin habe insbesondere die Personalleitung für die Durchführung des Reinigungsauftrages obgelegen, daneben sei sie auch noch für die Maschinenbedarfsplanung zuständig gewesen. Schließlich habe ihr zur Erfüllung dieser Aufgaben ein eigenes Büro in den F. zur Verfügung gestanden. Sämtliche Reinigungskräfte sowie die Objektleiterin seien vom Nachfolgeunternehmen nahtlos weiterbeschäftigt worden. Damit lägen die Voraussetzungen eines Teilbetriebsüberganges gemäß § 613 a BGB vor, und die Kündigung vom 08.08.1996 sei unwirksam. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin die Kündigung nicht angegriffen habe; denn die Rechtsfolgen des § 613 a BGB stünden nicht zur Disposition der Parteien.
Bei Betriebsübergang, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, scheide die finanzielle Abgeltung des Urlaubes aus, der Urlaubsanspruch gehe auf den neuen Betriebsinhaber über.
Durch Urteil vom 26.03.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie zusätzliches Urlaubsgeld in der geltend gemachten Höhe nach den einschlägigen Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk gegenüber der Beklagten zu; denn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei in jedem Fall wirksam. Dies gelte unabhängig davon, ob man zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstelle, es habe ein Betriebsübergang auf die Firma P. stattgefunden. Die Klägerin habe sich nämlich gegen die Kündigung nicht gewehrt. Damit sei diese wirksam. Diese Rechtsfolge müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 30–35 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 27.04.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch am 27.04.1998 Berufung eingelegt und diese am 25.05.1998 begründet.
Die Beklagte rügt, das Urteil des Arbeitsgerichtes sei unzutreffend, da nach der Rechtsprechung des EuGH ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB vorliege und die Rechtsfolgen dieser Bestimmung nicht zur Disposition der Parteien stünden. Daß sich die Klägerin nicht gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt habe, sei für die Frage des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB daher unerheblich. Die Arbeitsverhältnisse gingen beim Betriebsübergang nur dann nicht auf den neuen Betriebsinhaber über, wenn die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprächen. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin arbeite, ebenso wie die früher bei ihr, der Beklagten, in dem Objekt F. eingesetzten Arbeitnehmer, für die Firma P. auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiter.
Ihr, der Beklagten, sei es unbenommen, die danach gegebene Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB einzuwenden. Bereits bei Ausspruch der Kündigung habe sie, die Beklagte, auf die Möglichkeit eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB hingewiesen. ...