Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Versetzung. Änderungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die einmal erklärte Vorbehaltsannahme einer Änderungskündigung kann einseitig nicht mehr beseitigt werden.
Normenkette
KSchG § 2; BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 5 Ca 3309/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.08.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 3309/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien – nämlich die beklagte GmbH, die Spielhallen unter anderem in Bonn und Bad Godesberg betreibt und die von ihr seit 1991 in ihrer Bonner Spielhalle als Aufsicht beschäftigte, am 01.11.1947 geborene Klägerin – streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 07.05.2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sich die Klägerin an diesem ihrem ersten Arbeitstag nach Urlaub und Krankheit geweigert hat, in Bad Godesberg die ihr zugeteilte Frühschicht aufzunehmen, obwohl sie mit Schreiben vom 11.09.2000 (Bl. 12), 23.11.2000 (Bl. 11), 23.02.2001 (Bl. 141) und 03.05.2001 (Bl. 52), zuletzt mit Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen” und einer „Kündigung” auf die Versetzung hingewiesen worden war. Statt dessen bot die Klägerin ihre Arbeitskraft an ihrem alten Arbeitsplatz in Bonn an, wo sie zunächst von dem dortigen Mitarbeiter noch einmal auf ihren Einsatz in Bad Godesberg hingewiesen wurde, dann telefonisch vom Geschäftsführer und persönlich von dem vor Ort erschienenen Rechtsanwalt der Beklagten – von letzteren jeweils mit Kündigungsandrohung.
Das Arbeitsgericht hat Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage und demzufolge auch die gegen eine Änderungskündigung vom 14.11.2000 gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter und meint, der Kündigungssachverhalt wiege nicht schwer genug: Eine Arbeitsverweigerung sei nicht nachhaltig weil nicht wiederholt gewesen. Mit der Versetzung, von der sie erst am 07.05.2001 erfahren habe, habe die Beklagte ihr Direktionsrecht überschritten, weil sie nicht zwingend gewesen sei. Sie stelle zudem eine Maßregelung dar, nachdem die Beklagte fortwährend das Arbeitsklima verschlechtert habe. Die Klägerin wehrt sich zudem gegen die mit der Änderungskündigung vom 14.11.2000 angestrebte Veränderung ihrer Arbeitszeit – wöchentlicher Wechsel von Früh- und Spätschicht statt drei Früh- und zwei Spätschichten pro Woche – und meint, ihr Einsatz in der Spätschicht als Alleinkraft sei ihr nicht zumutbar. Zwar habe sie die Änderungskündigung vom 14.11.2000 mit Schreiben vom 24.11.2000 (Bl. 14) unter Vorbehalt angenommen, diese Erklärung aber mit Schreiben vom 19.02.2001 (Bl. 29) widerrufen; damit habe sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2001 (Bl. 27) konkludent einverstanden erklärt.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und begründet die streitige Versetzung. Die allgemeine Abschaffung der Doppelschichten bei der Hallenaufsicht sei der Klägerin bekannt gewesen und durch Einsparungsüberlegungen veranlaßt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die streitige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis wie vorgesehen fristlos. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt unwirksam; vielmehr ist sie durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Wichtiger Grund in diesem Sinne ist die unstreitige Arbeitsverweigerung der Klägerin am 07.05.2001. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
So meint die Klägerin zu Unrecht, ihre unstreitige Arbeitsverweigerung am 07.05.2001 wiege nicht schwer genug. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die beharrliche Arbeitsverweigerung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abgeben kann (BAG, Urteil vom 21.11.1996 – 2 AZR 357/95 in AP Nr. 130 zu § 626 BGB; KR-Fischermeier, 6. Aufl., § 626 BGB Rn. 412). Die Arbeitsverweigerung der Klägerin war „beharrlich”, weil sie trotz vorausgehender Kündigungsandrohung – nämlich mit Schreiben vom 23.02.2001 und 03.05.2001 begangen und trotz nachfolgender Kündigungsandrohung – durch den Geschäftsführer telefonisch und den Beklagtenvertreter persönlich – fortgesetzt wurde. Zu Unrecht vermißt die Klägerin einen Wiederholungsfall: Ein solcher ist bei endgültiger und auch durch Abmahnung nicht zu beseitigender Arbeitsverweigerung, die einen Dauertatbestand darstellt, gar nicht zu verlangen, weil...