Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 3 Ca 4113/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 4113/98 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.04.1998 durch Fristablauf beendet wurde, oder ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der 33 Jahre alte Kläger schloß am 15.02.1995 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von 18 Monaten. Danach trat er am 01.05.1995 als Cutter-Volontär in die Dienste der Beklagten. In Ziffer 1 des Vertrages war unter der Unterschrift „Tätigkeit” geregelt, daß er hauptsächlich im Bereich Art Direction/Stationpromotion eingesetzt werden sollte. Die Beklagte behielt sich allerdings vor, dem Kläger andere zumutbare Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprachen. Während der sechsmonatigen Probezeit war das Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 4 des Vertrages mit einer Frist von zwei Wochen kündbar. In der Zeit danach galt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 4 Wochen. Der Kläger erhielt eine Vergütung von 2.500,00 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag, Blatt 10 ff. d. A., verwiesen.

Während seiner Volontärzeits besuchte der Kläger regelmäßig Seminare der A. , die diesen Teil der Ausbildung für die Beklagte durchführt. Die Seminare werden in drei Zyklen abgehalten, wobei für die ersten beiden Zyklen jeweils neun Seminartage vorgesehen sind und für den dritten Zyklus zwölf Seminartage. Wegen der Seminarthemen wird auf die Grundsätze der Volontärausbildung für V. des A. aus Mai 1995, Blatt 78 ff. d. A., Bezug genommen.

Am 29.02.1996 wurde der Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrats gewählt. Im Mai 1996 rückte er als ordentliches Mitglied des Betriebsrats nach.

Am 14.10.1996 verlangte der Kläger unter Hinweis auf § 78 a BetrVG seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 30.10.1996 schloß er mit der Beklagten für die Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.04.1998 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach er ab 01.11.1996 als Cutter beschäftigt wurde. Die monatliche Vergütung betrug 4.500,00 DM. Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf Blatt 5 ff. d. A. verwiesen.

Mit seiner am 14.05.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Arbeitsvertrag vom 30.10.1996 sei nicht wirksam befristet worden. Der Volontärvertrag sei als Ausbildungsvertrag im Sinne des § 78 a BetrVG anzusehen. Demzufolge sei aufgrund seines Weiterbeschäftigungsverlangens vom 14.10.1996 ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Entsprechendes gelte auch, wenn der Volontärvertrag kein Ausbildungsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG gewesen sei. Denn dann habe kein sachlicher Grund für die Befristung des Volontärvertrages bestanden. Auch für die zweite Befristung fehle es an einem Sachgrund. Beide Verträge zusammen überschritten zudem die höchstzulässige Beschäftigungsdauer von 2 Jahren im Sinne des § 1 des BeschFG.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.04.1998 nicht beendet worden sei, sondern darüber hinaus auf unbestimmte Zeit weiter fortbestehe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe durch den Abschluß des zweiten befristeten Vertrages auf die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG verzichtet. Im übrigen sei sie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG berechtigt gewesen, im Anschluß an den Ausbildungsvertrag ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.04.1999 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 10 f. d. A., wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 02.09.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.10.1999 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis 04.12.1999 am 06.12.1999 (Montag) begründet.

Sie meint, der Kläger habe sich nicht auf den Schutz des § 78 a BetrVG berufen können, weil der Volontärvertrag kein Ausbildungsvertrag im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Norm gewesen sei. Der Kläger sei nicht ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter gewesen. Vielmehr sei der Kläger im Sinne 19 BBiG eingestellt worden, um berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines systematischen Ausbildungsganges zu erwerben. Daraus ergebe sich die Berechtigung der Befristung des Volontärvertrages. Nach § 1 Abs. 3 BeschFG habe sich daran ein weiterer Vertrag mit wirksamer Befristung anschließen können. Selbst wenn aber der Kläger Auszubildender im Sinne des § 78 a BetrVG gewesen wäre, wäre sein Beschäftigungsverlangen durch den Abschluß des zweiten befristeten Vertrages gegenstandslos geworden.

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