Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Schadensersatz wegen unberechtigter fristloser Kündigung bei Verlusten hinsichtlich der Altersversorgung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitnehmerantrages gerichtlich gem. §§ 9, 13 KSchG aufgelöst wurde

 

Normenkette

BGB § 628 Abs. 2; KSchG §§ 9, 13

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 14.02.2001; Aktenzeichen 2 Ga 1/01 G)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.02.2001 – 2 Ga 1/01 G – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer einstweiligen Verfügung darüber, ob der Beklagten aufzugeben ist, sich einstweilen jeder Verfügung über eine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung zu enthalten. Im Hauptverfahren begehrt die Klägerin Übertragung der Lebensversicherung auf sich, hilfsweise Verurteilung der Beklagten auf Zahlung des Rückkaufswerts in Höhe von 7.820,33 DM als Schadensersatz.

Die Klägerin stand seit dem 24.05.1989 im Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine betriebliche Altersversorgung, zu deren Zweck die Lebensversicherung abgeschlossen wurde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 13. Oktober 1999 fristlos. Am 28.11.1999 erklärte die Beklagte, dass sie die fristlose Kündigung zurücknehme und forderte die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeit auf.

Im Rahmen des von ihr gegen die Kündigung angestrengten Kündigungsschutzverfahrens stellte die Klägerin sodann einen Auflösungsantrag, den sie mit der „Würdelosigkeit” begründete, mit welcher die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet habe. Im Rahmen der fristlosen Kündigung habe auch der Geschäftsführer der Beklagten behauptet, die Eheleute G. hätten die Beklagte bestohlen. Der Geschäftsführer habe dann der Klägerin weiter erklärt, sie könne zu diesen G. gehen, weil sie dort hinpasse.

Das Arbeitsverhältnis wurde im Verfahren 4 Ca 2835/99 G mit Urteil vom 16.11.2000 zum 03.10.1999 gegen Zahlung einer Abfindung von 15.000,00 DM aufgelöst.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie hätte das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus beendet. In diesem Falle aber wäre das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der „Verfallfrist”, nämlich dem 30. September 2000 aufrechterhalten worden. Sie meint, es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, dass die Beklagte aus ihrem Verhalten und dem damit verbundenen negativen Prozessausgang noch Vorteile ableiten könne.

Zum Verfügungsgrund hat sie vorgetragen, nach Beendigung des vorangegangenen Prozesses bestehe die Gefahr, dass die Beklagte die Rechte aus der Lebensversicherung auf sich überleite und die Klägerin dann dieser Rechte verlustig gehe. Eine vorherige Aufforderung zum Unterlassen, ggf. mit einem Strafversprechen, könne die Beklagte dadurch ohne weiteres unterlaufen, indem sie vor Abgabe des Strafversprechens als Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche geltend mache. Die Beklagte sei auch mehrfach aufgefordert worden, die Lebensversicherung zu übertragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sich einstweilen jeder Verfügung über die im Hauptsacheverfahren bezeichnete Lebensversicherung zu enthalten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin es in der Hand gehabt habe, entweder einen Auflösungsantrag zu stellen und damit die Unverfallbarkeit der Lebensversicherung nicht zu erreichen oder – wie von ihr angeboten – das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Die Beklagte vertritt auch die Auffassung, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe. Sie habe sich bislang jeder Verfügung über den Versicherungsvertrag enthalten. Der Vortrag der Klägerin zum Verfügungsgrund sei unsubstantiiert und werde bestritten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.02.01 den Antrag abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21.02.01 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.01 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie meint, das Arbeitsgericht habe sie nicht hinreichend mit ihren, der Klägerin, Rechtsausführungen auseinandergesetzt. Vom Ergebnis her könne auch die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 15.02.1973 (2 AZR 16/72) keinen Bestand haben. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass seitens der Rechtsprechung für die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung unterschiedliche Beendigungszeitpunkte angenommen würden. Auch gehe das Bundesarbeitsgericht – so meint die Klägerin – dogmatisch vom Schutzzweck der Norm aus. Die Lehre über den Schutzzweck der Norm sei aber keineswegs ausgestanden.

Weil die rechtliche Diskussion insoweit nicht abgeschlossen sei, vielmehr die Rechtsfrage einer endgültigen Klärung bedürfe, da sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sei, sei es unzulässig, von vornherein die einstweilige Verfügung abzulehnen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.02.2001 – 2 Ga 1/01...

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