Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung; DRK; Leiter der Suchdienst-Leitstelle; akademische Vergütungsgruppen; sonstige Angestellte; deutlich höhere Wertigkeit; Darlegungs- und Beweislast des Eingruppierungsklägers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Eingruppierungskläger im öffentlichen Dienst, der glaubt, sich aus der ihm zugebilligten Vergütungsgruppe durch ein qualifizierendes Merkmal herauszuheben, hat auch darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der ihm bisher zugestandenen Ausgangsgruppe erfüllt. Weder die bisherige Vergütungspraxis noch die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder die Dotierung der Stelle im Stellenplan befreien ihn von dieser Verpflichtung. Auch das Nachweisgesetz hat an dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast jedenfalls für laufende Verträge nichts geändert.
2. Zu den „gleichwertigen Fähigkeiten” des „sonstigen Angestellten” in einer akademischen Vergütungsgruppe.
3. Zu der „deutlich höheren” Wertigkeit in Vergütungsgruppe BAT I gegenüber den niedrigeren Gruppen.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Vergütungsgruppe BAT I; NachwG; Nachweis-Richtlinien
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Vorbehaltsurteil vom 28.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 3019/99) |
Fundstellen
Haufe-Index 508264 |
ZTR 2001, 80 |
ZfPR 2001, 149 |
NJOZ 2001, 74 |
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