Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnichtigkeit einer Tarifnorm - Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Teilnichtigkeit einer tariflichen Regelung führt grundsätzlich nicht zur Gesamtnichtigkeit. § 139 BGB ist nicht anwendbar. Die mit höherem Recht zu vereinbarenden Teile einer Tarifnorm bleiben gültig, wenn sie selbständige Bedeutung haben können und wenn sie nicht Teile einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (im Anschluß an BAG Urteil vom 26.2.1986, 4 AZR 535/84 = EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr 8).

2. Dieser Grundsatz ist jedenfalls für tarifliche Kündigungsfristen großzügig zu handhaben.

3. Die Regelungen der Kündigungsfristen in § 7 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen sind insofern mit Art 3 GG vereinbar, als sie Arbeitnehmer betreffen, die länger als zwei Jahre und kürzer als fünf Jahre beschäftigt sind.

4. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 7 des genannten Tarifvertrages insofern, als er Arbeitnehmer betrifft, die kürzer als zwei Jahre oder länger als fünf Jahre beschäftigt sind, würde nicht zur Gesamtnichtigkeit der Regelung des § 7 führen.

 

Normenkette

GG Art. 3; TVG § 1; BGB § 139

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.02.1991; Aktenzeichen 2 Ca 4619/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442263

DB 1992, 533-534 (T)

AiB 1992, 160-161 (LT1-4)

RzK, I 3e Nr 27 (LT3-4)

RzK, I 5i Nr 73 (S1)

ZTR 1992, 31 (L1-4)

Bibliothek, BAG (LT1-4)

EzA § 622 nF BGB, Nr. 37 (L1-4, S1)

LAGE § 622 BGB, Nr. 20 (LT1-4, S5)

LAGE § 7 BUrlG, Nr. 30 (LT1-4, S5)

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