Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Fortbildungskosten. Auslegung von Verfallklauseln
Leitsatz (amtlich)
Zum Verfall von Rückzahlungsansprüchen wegen der Übernahme von Fortbildungskosten
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BAT § 70 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 6 Ca 7951/01) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002 – 6 Ca 7951/01 – wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die die Kläger für den Beklagten dessen früherem Arbeitgeber erstattet haben, und über deren Rückzahlung durch den Beklagten an die Kläger sich § 19 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verhält. Die Kläger verlangen darüber hinaus Rückzahlung von Fortbildungskosten, die infolge einer Fortbildung des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Klägern entstanden sind.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verfallen seien.
Gegen dieses ihnen am 15.07.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2002 begründet.
Sie verfolgen ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.
Zudem tragen sie nunmehr vor, die Parteien hätten einen festen Raten- bzw. Tilgungsplan vereinbart. Die „Auslösesumme” habe beginnend mit der Übernahme der Zweigstelle durch den Beklagten binnen 5 Jahren zurückgezahlt werden sollen. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Raten von mindestens 300,– DM monatlich habe zahlen sollen. Dazu vertreten sie die Auffassung, dass bei einem Raten- bzw. Tilgungsplan, der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreiche, eine Rückzahlungsklausel, die die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, nicht gültig sei. Daher sei die Rückzahlung auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewesen, so dass nach Auffassung der Kläger ihre Ansprüche nicht verfallen seien.
Im Übrigen erheben sie erneut die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung, da der Beklagte sie von der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten habe, weil sein Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 02.05.2002 die zunächst von den Klägern geltend gemachte Fälligkeit als vollkommen unangemessen zurückgewiesen habe und weil der Beklagte – was von diesem bestritten wird – kurz vor seinem Ausscheiden geäußert habe, dass sein neuer Arbeitgeber die Auslösesumme zurückzahlen werde und er um eine entsprechende Aufstellung gebeten habe.
Schließlich handele es sich um Ansprüche, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen seien und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedürften. Deshalb greife die Verfallklausel nicht.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002 (Az.: 6 Ca 7951/01) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 9.395,06 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.07.1999 sowie weitere 1.633,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass er sowohl mit Schreiben vom 02.05.2001 als auch mit Schreiben vom 11.05.2001 die Ansprüche auch dem Grunde nach und definitiv zurückgewiesen habe.
Im Übrigen handele es sich nicht um Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würden.
Es habe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien gegeben. Die entgegenstehende Behauptung der Kläger sei völlig aus der Luft gegriffen und unsubstantiiert. Richtig sein allein, dass zwischen den Parteien eine Diskussion über eine klägerseits geplante Gehaltskürzung um 500,– DM geführt worden sei.
Ebenso unsubstantiiert und unwahr sei die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe kurz vor seinem Ausscheiden ihnen gegenüber geäußert, sein neuer Arbeitgeber werde die Auslösesumme zurückzahlen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hatte in der Sache keinen Erfolg. Beide Ansprüche sind verfallen.
I. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 19 Abs. 4 des Arbeitsvertrages auf Zurückzahlung der „Auslösesumme” gilt Folgendes:
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die zweite Stufe der Ausschlussklausel in § 17 des Arbeitsvertrages (zweimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung) wirksam ist. Die Wirksamkeit solcher individualrechtlicher Klauseln selbst für den Arbeitnehmer hat das Bundesa...