Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsvollmacht; Zurückweisung
Leitsatz (amtlich)
Eine als bekannt vorauszusetzende Bevollmächtigung im Sinne des § 174 S. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes einem soziierten Rechtsanwalt im Einzelfall die Befugnis zum Ausspruch einer Kündigung erteilt. Mangels besonderer Kündigungsvollmacht kann die Kündigung nach § 174 S 1 BGB zurückgewiesen werden.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 4838/99) |
Fundstellen
ARST 2001, 93 |
EWiR 2001, 707 |
KTS 2001, 273 |
ZIP 2001, 433 |
NZI 2001, 52 |
ZInsO 2001, 431 |
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