Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 12.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 4742/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.01.1998 –1 Ca 4742/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1964 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrer beschäftigt; seit dem Schuljahr 1991/92 ist er mit wechselnden Stundenzahlen am Fachgymnasium und an der beruflichen Schule der Gewerbeschule der Hansestadt W. tätig.
Er hat nach dem Recht der DDR die Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Werken der 10-klassigen allgemeinbildenden politechnischen Oberschule erworben. Nach einer weitergehenden Qualifizierung im Fach Sozialkunde wurde dem Kläger durch das beklagte Land am 16. Juni 1994 die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde zuerkannt und eine Lehrbefähigung als „Diplomlehrer für die Fächer Biologie und Werken” bestätigt. Mit Bescheid vom 23.12.1996 erkannte das beklagte Land dem Kläger die im Wege der Bewährung erworbene Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (gehobener Dienst) bei entsprechender Verwendung zu.
Der Kläger unterrichtete als Rechtskundelehrer in den Schuljahren 1992 bis 1996 jeweils 10 Stunden am Fachgymnasium bei einer Sollstundenzahl zwischen 23 und 25 Wochenstunden. Die restlichen Wochenstunden unterrichtete der Kläger Sozialkunde und Sport an der beruflichen Schule. Im Schuljahr 1996/1997 unterrichtete der Kläger bei einer Sollstundenzahl von 24 Wochenstunden 12 Wochenstunden Rechtslehre am Fachgymnasium und 13.5 Stunden Sport bzw. Sozialkunde an der beruflichen Schule.
Im Schuljahr 1997/1998 unterrichtete der Kläger 12 Wochenstunden, im Schuljahr 1998/1999 8 Wochenstunden und im Schuljahr 1999/2000 6 Wochenstunden Rechtslehre am Fachgymnasium der Gewerbeschule der Hansestadt W. (vergl. Übersichten Bl. 43 und 321 d. A.).
In der Stundentafel des Fachgymnasiums der beruflichen Schule der Hansestadt Wismar finden sich die Fächer Gemeinschaftskunde und Rechtslehre. Darüber hinaus wurde in den Schuljahren 1994/95 bis 1998/99 Biologieunterricht als Wahlkurs mit 2 Wochenstunden angeboten. Zur Absicherung dieses Unterrichtsbedarfs wurde eine andere Lehrkraft eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhält derzeit Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O. Mit Bescheid vom 7. September 1995 bestätigte das beklagte Land gegenüber dem Kläger die vorgenommene Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O, an der sich auch nach Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom 14.10.1994 nichts ändere, da die besoldungsrechtliche Einstufung Qualifikation und überwiegendem Einsatz entspreche.
Den Einspruch des Klägers gegen diese Eingruppierung und das damit verbundene Höhergruppierungsbegehren in die Vergütungsgruppe II a BAT-O lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 4. November 1996 ab.
Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 Eingruppierungsfeststellungsklage gegen das beklagte Land.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 (Vergütungsgruppe II a BAT-O), weil er die dort geforderte zweijährige Bewährung in der gymnasialen Oberstufe an einem Fachgymnasium bereits absolviert habe. Für die erforderliche Bewährung in der gymnasialen Oberstufe sei es ausreichend, wenn der Lehrer im Rahmen des üblicherweise anfallenden Unterrichtsumfanges, der mit 25 % des Wochensolls anzusetzen sei, dort unterrichtet habe. Gerade das sei bei dem Kläger der Fall, denn er habe seit 1991 mehr als 40 % seiner Tätigkeit am Fachgymnasium in der Oberstufe das Fach Rechtslehre unterrichtet. Dabei sei davon auszugehen, dass es zwischen den Lehrinhalten des Fachs Rechtslehre und des Fachs Sozialkunde weitgehende Übereinstimmung gebe. Der Einsatz in einem weiteren Fach, für das der Kläger die Lehrbefähigung besitze, innerhalb der gymnasialen Oberstufe könne nicht verlangt werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land den Kläger mit Wirkung ab 22.10.1994 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich nicht im Sinne der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch eine Lehrtätigkeit in der gymnasialen Oberstufe bewährt. Dies hätte erfordert, dass der Kläger mit seiner vollen Stundenzahl in Fächern, für die er eine Lehrbefähigung besitze, in der gymnasialen Oberstufe tätig geworden wäre. Der Kläger habe jedoch am Fachgymnasium der beruflichen Schule Wismar nicht in einem der Fächer unterrichtet, für die er eine Lehrbefähigung besitze. Soweit der Kläger Rechtslehre unterrich...