Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 23.6.1986 – 4 Ca 366/86 – abgeändert.
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.2.1986 erst am 30.6.1986 beendet worden ist.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits- beider Rechtszüge – werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.2.1986 ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist.
Die am … geborene Klägerin erwarb nach dem Fachhochschulstudium an der Kirchlichen Gesamthochschule in … am … den akademischen Grad „Religionspädagoge (grad)”. Mit Dienstvertrag vom 8.9.1977 wurde die Klägerin ab 15.9.1987 als Gemeindeassistentin angestellt und in der Pfarrei … tätig. Sie gab dort 23 Wochenstunden Religionsunterricht in der Haupt- und Sondersschule und leistete an 3 Stunden in der Woche kirchliche Gemeindearbeit. Am 24.11.1979 hatte die Klägerin auf Antrag vom damaligen Bischof von … die „Missio canonica” erhalten, die sie befähigte, katholischen Religionsunterricht an den Bayerischen Volksschulen zu erteilen.
Am … heiratete die Klägerin standesamtlich ihren jetzigen Ehemann, von dem sie ein Kind erwartete. Dieser war einige Jahre zuvor rechtskräftig geschieden worden. Eine Auflösung der ersten Ehe des Ehemannes der Klägerin nach kirchlichem Recht war jedoch nicht erfolgt. Ihre Eheschließung teilte die Klägerin dem Bischof mit Schreiben vom 30.12.1984 mit.
Mit Schreiben vom 9.1.1985 beantragte die Beklagte beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin. Mit Bescheid vom 27.2.1985 wurde die Zustimmung verweigert.
Die Klägerin arbeitete bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 3 II MuSchG weiter. Am … wurde das Kind … geboren. Mit Schreiben vom … beantragte die Klägerin Mutterschaftsurlaub bis einschließlich … und bot zugleich am … ihre Arbeit an.
Mit Schreiben vom 12.12.1985 beurlaubte die Beklagte die Klägerin von der weiteren Dienstleistung bis einschließlich 25.2.1986.
Mit Schreiben vom 26.2.1986, der Klägerin ausgehändigt am gleichen Tage, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos zum 28.2.1986 mit der Begründung, daß die Klägerin eine nach den Rechten der Kirche ungültige Ehe eingegangen sei und dadurch in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstoßen habe, weshalb der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin unzumutbar sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Klägerin außerdem die „Missio canonica” entzogen.
Die hiergegen von der Klägerin am 18.3.1986 beim Arbeitsgericht Passau eingereichte Klage auf Feststellung, daß die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.2.1986 rechtsunwirksam sei, hat dieses durch Endurteil vom 23.6.1986 kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 10.242,74 festgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 27.6.1986 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.7.1986 Berufung einlegen und diese durch den am 18.8.1986 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 14.8.1986 begründen lassen. Sie hält die fristlose Kündigung für unwirksam, weil es am wichtigen Grund fehle. Mit der standesamtlichen Heirat ihres Ehemannes habe sie nicht mutwillig oder unverantwortlich gegen die kirchlichen Ordnungen oder die kirchliche Glaubens- und Sittenlehre gehandelt. Vielmehr habe sie sich in einem ausweglosen Konflikt befunden angesichts der eingetretenen Schwangerschaft entweder den Vater des künftigen Kindes zu heiraten, um dem Kind die geordnete Zugehörigkeit zu einer Familie zu bereiten, oder das Kind nicht auszutragen. In diesem Konflikt habe sie sich für das Kind und für eine Familie entschieden. Daraus könne ihr die Beklagte nicht den Vorwurf bereiten, sie sei ihren Loyalitätsverpflichtungen in erheblichem Maße untreu geworden. Jedenfalls aber müsse eine Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfallen. Die fristlose Kündigung komme bei der Klägerin einem Berufsverbot gleich, da sie ihren erlernten Beruf nur bei der katholischen Kirche ausüben könne. Auch aus wirtschaftlichen Gründen sei die Klägerin auf eigenen Arbeitsverdienst angewiesen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, sei auch zu berücksichtigen, daß die Beklagten die Klägerin nach der Heirat zunächst bis 10.5.1985 weiterbeschäftigt habe. Der Beklagten sei es deshalb jedenfalls zumutbar gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten und die Klägerin bis zum Ende des Schuljahres weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin u...