Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Ortszuschlags. Ehegattenanteil. Kürzungsregelung bzw Konkurrenzregelung
Leitsatz (amtlich)
wie BAG vom 06.08.1999 – 6 AZR 166/97
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 29 Abschn B Abs 5 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und Stufe 2 (“Ehegattenanteil”) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Diese Kürzungsregelung greift nicht ein, wenn der dem Ehegatten zustehende Ehegattenanteil des Ortszuschlags die in § 29 Abschn B Abs 2 BAT in Verbindung mit Anlage 5 zu § 3 des Vergütungstarifvertrags geregelte Höhe nicht erreicht. Die Kürzungsregelung bezweckt nicht, in diesem Fall den dem Angestellten zustehenden Ehegattenanteil in dem Maße zu beschränken, daß beide Ehegatten zusammen nicht mehr 100% des Ehegattenanteils des Angestellten erhalten.
Normenkette
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 15 Ca 18749/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Februar 2000 – 15 Ca 18749/98 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2, den sogenannten Ehegattenanteil, des Ortszuschlags seiner Tarifklasse 1 c in voller Höhe oder nur zur Hälfte beanspruchen kann.
Der am 22. März 1952 geborene, verheiratete und 3 Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 1. November 1978 in dem von dem beklagten … betriebenen Großklinikum als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Der Kläger erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 8. Bis zum September 1998 zahlte der Beklagte an den Kläger die Differenz zwischen der Stufe 1 (ledig) und der Stufe 2 (verheiratet), den sogenannten Ehegattenanteil, in voller Höhe.
Mit KFL-Erklärung vom 16. Juni 1998 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass seine Ehefrau als Krankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden seit dem 1. November 1995 bei der … beschäftigt sei. Die Ehefrau des Klägers erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5 A des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Dieser Tarifvertrag sieht, wie der BAT, die Zahlung einer Grundvergütung und eines Ortszuschlags vor. Die Ortszuschlagsregelung entspricht der des BAT. Die Ehefrau des Klägers erhält den Ortszuschlag nach ihrer Tarifklasse II Stufe 5 (unter Einbeziehung des Kinderzuschlags) im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung zur Hälfte ausbezahlt. Der hälftige Ehegattenanteil belief sich dabei ab September 1998 auf DM 88,52 und seit Juli 1999 auf DM 91,27 (DM 999,83 abzgl. DM 822,77: 2 und DM 1.030,82 abzgl. DM 848,28: 2). Demgegenüber betrug die Differenz in der höchsten Tarifklasse nach dem BAT für die fragliche Zeit DM 92,93 bzw. DM 95,81 (DM 1.168,70 abzgl. DM 982,84: 2 und DM 1.204,93 abzgl. DM 1.113,31: 2).
Mit Schreiben vom 8. September 1998 wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass diesem der ehegattenbezogene Anteil des Ortszuschlags gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 6 BAT nur zur Hälfte zustehe und dass die in den letzten 6 Monaten gewährten Zuvielleistungen zurückgefordert würden (Bl. 5 d. A.). Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14. September 1998 (Bl. 6 d. A.).
Mit der Abrechnung für den Monat Oktober 1998 brachte der Beklagte die Zuvielleistungen der Monate März mit September 1998 in Höhe von DM 650,51 (monatlich DM 92,93) in Abzug und zahlte fortan den sogenannten Ehegattenanteil nur noch zur Hälfte aus.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der einbehaltenen bzw. zu wenig bezahlten Differenzbeträge bis einschließlich November 1998 in Höhe von insgesamt DM 836,37 sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vollen Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlags an ihn zu bezahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT lägen im Falle der Beschäftigung seiner Ehefrau bei einer privaten Krankenanstalt, die den BAT nicht anwende und die nicht vergleichsmeldepflichtig sei, nicht vor.
Demgegenüber macht der Beklagte geltend, dass die Voraussetzungen der Konkurrenzregelung gegeben seien, weil
- die … eine Vergütung entsprechend dem BAT gewähre und
- die Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehe (siehe das Schreiben der Bezirksfinanzdirektion Landshut vom 15. März 1989 – Bl. 18/19 d. A.), da diese Klinik im Rahmen des Krankenhausbedarfsplans und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werde, wobei es nach der Rechtsprechung des BAG auf den Umfang der Förderung nicht ankomm...