Leitsatz (amtlich)
Beschäftigte i.S.v. § 19 BSHG sind in reinen Ausbildungsbetrieben Keine wahlberechtigten Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. I BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 1; BSHG § 19
Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Urteil vom 05.05.1998; Aktenzeichen 2 BV 12/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 05.05.1998, 2 BV 12/97, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 03. Dezember 1997 und dabei insbesondere über die Frage, ob die bei dem Beteiligten zu 1) gemäß § 19 BSHG Beschäftigten wahlberechtigte Arbeitnehmer sind.
Der Beteiligte zu 1) ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach der Satzung vom 17. März 1989 (Bl. 113-123 d.A.) die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, die Unterstützung der Volkshochschularbeit und die Unterstützung von Initiativen und Projekten des Landesverbandes der Volkshochschulen ist. Er unterhält in Niedersachsen an verschiedenen Orten jeweils eigenständige Betriebe, darunter die Aus- und Weiterbildungsstätte Holzminden, dessen Betriebsrat der Beteiligte zu 2) ist.
In dem Betrieb des Beteiligten zu 1) in Holzminden waren Ende des Jahres 1997 insgesamt 15 Arbeitnehmer als Ausbilder, Lehrer, Hausmeister oder in der Verwaltung sowie eine Reinigungskraft beschäftigt. Desweiteren wurden Auszubildende im Bereich der überbetrieblichen Erstausbildung ausgebildet und Umschüler weiterqualifiziert.
Schließlich standen 21 Arbeitnehmer in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 19 BSHG. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Beschäftigte, die zum großen Teil bereits einen Ausbildungsberuf haben, aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Aussiedlung bzw. Anerkennung als Asylberechtigter keine Arbeit gefunden haben, Sozialhilfe beziehen und wieder durch Arbeit an Arbeit gewöhnt werden sollen. Der Beteiligte zu 1) schließt mit diesen Personen einen Arbeitsvertrag, nach dem sie als Teilnehmer/in der Maßnahme „Integrationsseminar für Sozialhilfeempfänger” nach § 19 BSHG beschäftigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Absprachen wird auf das mit Schriftsatz vom 19. März 1998 überreichte Arbeitsvertragsmuster Bezug genommen (Bl. 93 – 96 d.A.).
Die Finanzierung der von dem Beteiligten zu 1) durchgeführten Maßnahmen erfolgt durch den Landkreis Holzminden als örtlichen Träger der Sozialhilfe. Auf die Bewilligungsbescheide zur Förderung von Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfänger/ihnen des Europäischen Sozialfonds vom 28.11.1996 und 18.09.1997 wird Bezug genommen (Bl. 44, 45 d.A.).
Grundlage für die Zuweisung von Sozialhilfeempfängern durch den Landkreis Holzminden ist ein mit dem Beteiligten zu 1) vereinbarter Rahmenplan, in dem unter anderem ausgeführt ist, im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen nach § 19 BSHG solle dieser Personengruppe ermöglicht werden, ihre beruflichen und persönlichen Qualifikationen unterstützt durch sozialpädagogische Betreuung zu verbessern.
Die im Streit stehenden BSHG-Beschäftigten wurden von dem Beteiligten zu 1) in einen entsprechenden Praktikumsplatz vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz vom 19.03.1998 überreichte Tätigkeitsbeschreibung „BSHG 4” (Bl. 97 d.A.). Überwiegend erfolgte der Einsatz in einer von dem Landkreis Holzminden gegründeten Beschäftigungsgesellschaft, die mit Lohnkostenzuschüssen durch das Arbeitsamt finanziert wird. Diese Beschäftigungsgesellschaft hat bestimmte unterschiedliche Arbeitsbereiche, die sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergeben. Die BSHG-Beschäftigten werden bei ihrer Tätigkeit begleitet von einem Meister, der bei dem Beteiligten zu 1) angestellt ist. Die Angestellten des Beteiligten zu 1) sind berechtigt, den sogenannten BSHG-Beschäftigten Arbeitsanweisungen zu erteilen und zu entscheiden, in welchem Betrieb diese eingesetzt werden.
Nach Ablauf des regelmäßigen befristeten Arbeitszeitraumes von einem Jahr scheiden die BSHG-Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Beteiligten zu 1) aus.
Durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses des bislang aus einer Person bestehenden Betriebsrates und Rücktritt des Ersatzmitgliedes wurde Ende 1997 die Neuwahl des Betriebsrates erforderlich. Nach dem Wahlausschreiben vom 15.10.1997 (Bl. 70, 71 d.A.) war ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen, wobei der Wahlvorstand die seinerzeit 21 sogenannten BSHG-Beschäftigten als wahlberechtigt ansah.
Die Wahl wurde als gemeinsame Wahl der Arbeiter und Angestellten am 03. Dezember 1997 durchgeführt. Nach der Wahlniederschrift vom 03.12.1997 (Bl. 61 d.A.) wurden 29 Wahlumschläge von 14 Angestellten und 15 Arbeitern abgegeben. In den Betriebsrat gewählt wurden 3 bei dem Beteiligten zu 1) beschäftigte Angestellte. Das Wahlergebnis wurde am 10. Dezember 1997 ausgehängt.
Mit der am 23. Dezember 1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift wur...