Leitsatz (amtlich)
Zur Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags, zu den Voraussetzungen eines Zuordnungstarifvertrags für den Betrieb mehrerer Unternehmen und zum Mandatsverlust des Betriebsrats eines Betriebs, den der Arbeitgeber zunächst selbständig führt und den er dann in einen anderen (Filial-)Betrieb eingliedert, für den ein Zuordnungstarifvertrag abgeschlossen worden ist.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 5 BV 10/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.07.1999 – 5 BV 10/99 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der 1998 gewählte Betriebsrat des … der Beteiligte zu 1), durch einen Zuordnungstarifvertrag (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sein Mandat verloren hat.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in der gesamten Bundesrepublik Warenhäuser. Sie war ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus der persönlich haftenden Gesellschafterin, der … Warenhaus GmbH, jetzt firmierend als … und einer Kommanditistin, nämlich der Konzernmuttergesellschaft, der … Auf Grund Gesellschaftsvertrags vom 26.03.1998 wurde zum 31.03./01.04.1998 die Gesellschafterstellung der … in die einer persönlich haftenden Gesellschafterin umgewandelt. Weiter traten der Gesellschaft die … als persönlich haftende Gesellschafterinnen bei, die ebenso wie die … sind.
Die 370 Märkte der Vertriebsschiene … wurden bis zur Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft teilweise von der … teilweise von der … und teilweise von der … gehalten, die ihre Märkte in die … einbrachten. Daneben bestanden 116 Märkte der Vertriebsschiene … die zum einen Teil von der KG und zum anderen Teil von der … gehalten wurden, die ihre … gleichfalls in die … einbrachte, so auch den Markt … ein Markt mit einer Verkaufsfläche von 5.000 qm und 81 Arbeitnehmern.
Die Vertriebsschiene … ist zentral organisiert – Die Leitung der Märkte im Bereich des Personalwesens liegt bei den in vier Regionalbüros ansässigen Verkaufs- und Bezirksleitern und nicht bei den jeweiligen Marktleitern. Wareneinkauf und Werbung sind zentral organisiert. Die Märkte der Vertriebsschiene … verfügen in der Regel über eine Verkaufsfläche von unter 5.000 qm und haben in der Regel zwischen 23 und 29 Arbeitnehmer.
Die 116 Märkte der Vertriebsschiene … die über eine durchschnittliche Verkaufsfläche von über 5.000 qm verfügten und in der Regel ca. 75 Arbeitnehmer beschäftigten, behielten bei der … zunächst ihre dezentrale Organisationsstruktur mit Personalbefugnissen der jeweiligen Marktleiter, z. B. für Einstellungen und Entlassungen. Ende 1998 veräußerte die zu 2) beteiligte OHG 74 ihrer … … und entschied sodann, die verbliebenen 42 … in die Vertriebsschiene … zu integrieren und entsprechend umzustrukturieren.
Für die Märkte der Vertriebsschiene … hatten die Gewerkschaften und … die zugleich für ihre Töchter … … handelte, bereits am 17.11.1997 einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen (Bl. 10 ff. d.A.). Dieser regelte, dass die Märkte der Vertriebsschiene … als Betriebsteile eines Betriebs abweichend von § 4 BetrVG zusammengefasst wurden und für das gesamte Bundesgebiet sechs Betriebsräte zu wählen waren. Die dem Bundesarbeitsminister zur Genehmigung vorgelegte, unterschriebene Fassung des Tarifvertrags vom 17.11.1997 wurde von dort beanstandet. Das Ministerium verlangte, dass die … neben der … als Tarifvertragsparteien namentlich aufgeführt wurden. Weiter regte es „an, im Tarifvertragstext nicht auf das Verkaufsstellennetz der … zu verweisen, sondern auf die Vertriebsschiene … als einheitlichen Betrieb der drei Unternehmen … … noch nicht existierte, sondern erst geplant war. Die Tarifvertragsparteien nahmen die Anregungen des Ministeriums an und einigten sich auf eine entsprechende Änderung des Tarifvertragstextes (Bl. 42 ff. d.A.). Die Änderung wurde in Absprache mit dem Ministerium in der Weise durchgeführt, dass die Seiten 1 und 2 mit dem geänderten Text dem Ministerium vorgelegt wurden, das die Seiten 1 und 2 des ursprünglichen Textes gegen die neuen Seiten 1 und 2 austauschte und den Tarifvertrag in der geänderten Fassung am 24.03.1998 genehmigte.
Im April/Mai 1998 wurden auf der Grundlage des Tarifvertrags vom … 17.11.1997 in der Vertriebsschiene … sechs Regionalbetriebsräte gewählt, für den Vertriebsbereich Nord der vorliegend im Beschwerdeverfahren zu 3) beteiligte Betriebsrat. Zur gleichen Zeit wurden in vielen Märkten der dezentralen Vertriebslinie … örtliche Betriebsräte gewählt, so auch der antragstellende Betriebsrat. Nach der Veräußerung von 76 … und der Entscheidung der Arbeitgeberin, die verbliebenen 42 … in die Vertriebsschiene … zu integrieren, paraffierten die … und die Gewerkschaften … am 15.12.1998 eine Regelungsabrede, die die Art und Weise der Durchführung dieser Maßnahme zum Gegenstand hatt...