Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 21.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 663/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg, vom 21.07.1999 – 3 Ca 663/98 – wird kostenpflichtig gem. §§ 519 b, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten – soweit in 2. Instanz noch von Belang – über Arbeitsentgelt. Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.016,00 DM brutto nebst Zinsen sowie zur Herausgabe der Arbeitspapiere zu verurteilen. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 21. Juli 1999 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.016,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Gegen das dem Beklagten am 26. August 1999 zugestellte Urteil hat dieser bereits am 20. August 1999 Berufung eingelegt und diese per Telefax (Bl. 55, 56 d. A.) am 20. September 1999 begründet.

Die Telefax-Kopie der Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 1999 (das Original ist noch innerhalb der Berufungsfrist am 24. September 1999 eingegangen) trägt oben im Briefkopf die Angabe … „Rechtsanwalt und Notar” und unter der handschriftlichen Unterzeichnung die maschinenschriftliche Angabe „Rechtsanwalt”. Unterzeichnet ist die Berufungsbegründungsschrift (Telefax-Kopie sowie Original) mit einem Schriftgebilde, welches aus drei nicht miteinander verbundenen Buchstaben besteht, wobei sich zwischen dem 2. und 3. Buchstaben ein Bindestrich befindet. Die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift sieht danach so aus:

Nachdem der Vorsitzende der 12. Kammer mit Schreiben vom 21. September 1999 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung äußerte, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 (Bl. 68, 69 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, geltend gemacht, anhand der Buchstaben … lasse sich die Identität des Unterzeichnenden im ausreichenden Maße erkennen und im übrigen verwende Rechtsanwalt … diese Unterschrift seit mittlerweile 30 Jahren sowohl als Rechtsanwalt als auch als Notar und Beanstandungen habe es bisher nicht gegeben.

Die Berufung war gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist.

Der Schriftzug unter dem Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es handelt sich um eine bloße Paraphe.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren müssen sowohl die Berufungsschrift als auch der Berufungsbegründungsschriftsatz von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein, denn es handelt sich um bestimmende Schriftsätze (BAG, AP Nr. 42, 46 zu § 518 ZPO m. w. N.; vergl. zur Revisions- und Revisionsbegründungsschrift auch BAG, AP Nr. 67 zu § 518 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes, welcher die Kammer folgt, soll die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz dem Nachweis dienen, daß der Schriftsatz von einer Person, die nach der maßgeblichen Prozeßordnung befähigt und befugt ist, Prozeßhandlungen vorzunehmen in eigener Verantwortung vorgetragen wird. Die Unterschrift muß, um dies zu gewährleisten, ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind. Es genügt vielmehr insoweit, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftsatz noch herauslesen kann (BAG, AP Nr. 46, 67 zu § 518 ZPO; BGH, NJW – RR 97, 760). Ferner muß die Unterschrift auch erkennen lassen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht nur etwa um einen Entwurf handelt. Die Unterschrift muß bei aller Flüchtigkeit noch ausweisen, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht mehr als Unterschrift anerkannt werden, denn eine sogenannte Paraphe ist keine formgültige Unterschrift (BAG, a. a. O. sowie AP Nr. 1 zu § 130 ZPO; vergl. auch BGH NJW 99, 60; Versicherungsrecht 98, 340). Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als gewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Versicherungsrecht 94, 368).

Bei Anwendung obiger Grundsätze kann die Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 1999 nicht als ordnungsgemäß unterzeichnet angesehen werden.

Es handelt sich bei dem am Ende der Berufungsbegründungsschrift geleisteten Schriftzug nic...

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