Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen.
Die Anwendbarkeit des TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, sich auf dieses Gesetz stützen zu wollen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 1 Ca 557/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2002, Az.: 1 Ca 558/02, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.11.2000 beschäftigt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2001 war die Klägerin tätig aufgrund des Praktikantenvertrages vom 13.10.2000. Dieser Vertrag war befristet zur Tätigkeit als Praktikantin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und § 7 Rettungsassistentengesetz. Bezüglich der Vergütung wurde auf § 8 der Anlage 11 der Arbeitsbedingungen verwiesen.
Wegen des Inhalts des Praktikantenvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 9/10 d. A.) verwiesen.
Ab dem 01.11.2001 wurde die Klägerin tätig aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27.07.2001(Bl. 6 bis 8 d. A.). § 1 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
Frau K. wird vom 01.11.2001 bis 31.10.2002 in einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Tages, an dem der Landkreis S. als Träger des Rettungsdienstes dem Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V. endgültig mitteilt, dass der Auftrag zur Durchführung von Krankentransport /Rettungsdienst im Landkreis S. nicht dem Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V., sondern einem anderen Unternehmen erteilt wird; spätestens jedoch mit der tatsächlichen Einstellung der Durchführung des Krankentransportes/Rettungsdienstes durch den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e. V.
Entsprechendes gilt bei einer Auftragseinschränkung gegenüber dem bis zum 30.06.2004 abgelaufenen vorläufigen Vertrag.
Der Arbeitnehmer ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landkreises S. über die Vergabe der Durchführung des Krankentransportes/Rettungsdienstes im Landkreis S. durch Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis zu setzen, sofern der Landkreis S. den o. g. Auftrag an den Rettungsdienst und Krankentransport im Landkreis S. e.V. gegenüber dem bis zum 30.06.2004 abgeschlossenen vorläufigen Vertrag eingeschränkt oder an ein anderes Unternehmen bzw. seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt hat.
Das Recht zur ordnungsgemäßen bzw. fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses zweckbefristeten Arbeitsvertrages bleibt hiervon unberührt.
Vor Ablauf dieses Arbeitsvertrages zum 31.10.2002 bewarb sich die Klägerin um eine Stelle als Rettungsassistentin bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 17.07.2002 seitens des Beklagten wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach Ablauf ihres Zeitvertrages nicht weiterbeschäftigt werden könne. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 17.07.2002 wird auf dieses (Bl. 21 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die vereinbarte Befristung unwirksam sei.
Ausdrücklich werde auf eine Zweckbefristung im Arbeitsvertrag verwiesen und im Anschluss daran in § 1 des Arbeitsvertrages eine Erklärung für die Zweckbefristung gegeben. Nur zu dieser sei der Betriebsrat auch angehört worden.
Der Krankentransport sei nach wie vor dem Beklagten übertragen. Ihre Stelle sei auch nicht in Wegfall geraten. Der bisherige Praktikant solle die Stelle der Klägerin übernehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31.10.2002 beendet worden ist. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Befristung für zulässig. Zum einen sei die 2-Jahres-Frist des Beschäftigungsförderungsgesetzes bzw. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht überschritten. Der erste Vertrag zähle als Praktikantenvertrag hierbei nicht mit.
Des Weiteren sei keine zweckbefristete Regelung getroffen worden. Zwar sei auf eine Zweckbefristung hingewiesen worden, diese jedoch nicht näher erläutert. Zusätzlich sei im Arbeitsvertrag eine Bedingung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, die nicht in Beziehung zu einer Zweckbefristung gesetzt werden könne.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 19.12.2002 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 23.12.2002 zugestellt. Hiergegen legte diese am 16.01.2003 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.03.2003 am 24.03.2003.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. D...